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Ratgeber Verkauf

Der Bodenrichtwert ist nicht der Preis. Es kommt darauf an, was am Grundstück hängt .

Zwei Grundstücke nebeneinander, gleiche Größe, gleicher Bodenrichtwert — und trotzdem ein Preisunterschied von fünfstelligen Beträgen. Der Grund steht selten im Grundbuch allein. Er steht im Baulastenverzeichnis, in der Kampfmittelakte oder im Fernstraßengesetz. Was ein Grundstück in Nordrhein-Westfalen wirklich belastet — und was sich davon bereinigen lässt.

Veröffentlicht am 05.09.2026 Von Sascha Oertel 14 Min.
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Worum es geht

Wer ein Grundstück verkauft, schaut zuerst auf den Bodenrichtwert. Verständlich — nur ist das der Wert für ein unbelastetes Grundstück in dieser Lage. Was Ihr Grundstück davon abweichen lässt, steht an fünf verschiedenen Stellen, und drei davon sind nicht das Grundbuch. Ich gehe sie hier der Reihe nach durch: was dort stehen kann, wo Sie es einsehen, was die Auskunft kostet — und vor allem, was sich zu bereinigen lohnt und was Sie besser offenlegen, statt Geld hineinzustecken. Denn nicht jede Belastung ist ein Mangel. Manche kostet nur den Preis, den Sie nicht verhandelt haben.

Der Ausgangspunkt

Warum der Bodenrichtwert nur der Ausgangspunkt ist.

Der Bodenrichtwert aus BORIS.NRW ist ein Durchschnittswert für eine Zone, bezogen auf ein Grundstück mit typischen Eigenschaften und ohne besondere Belastungen. Er sagt, was der Boden in dieser Lage grundsätzlich wert ist. Er sagt nichts über Ihr Grundstück.

Die Abweichung nach unten entsteht fast nie durch eine einzelne große Sache. Sie entsteht durch Fünfe, die niemand zusammen betrachtet hat: ein Wegerecht im Grundbuch, eine Abstandsflächenbaulast, die der Vorbesitzer dem Nachbarn bewilligt hat, ein offener Kampfmittelverdacht, ein Anbauverbot entlang der Bundesstraße und ein Erschließungsbeitrag, der noch nicht abgerechnet ist.

Der entscheidende Punkt: Drei dieser fünf stehen nicht im Grundbuch. Wer nur einen Grundbuchauszug zieht und daraus schließt, das Grundstück sei lastenfrei, irrt — und erfährt es in der Regel erst, wenn der Käufer mit seinem Architekten wiederkommt und nachverhandelt. Dann steht man schlecht, weil der Preis schon im Raum war.

Deshalb hier die Reihenfolge, in der ich ein Grundstück durchgehe, bevor ich über Zahlen spreche.

Die Vorfrage

Wo liegt Ihr Grundstück — B-Plan, Innenbereich oder Außenbereich?

Bevor irgendeine Belastung eine Rolle spielt, entscheidet sich die Preisklasse an einer anderen Frage: Darf hier überhaupt gebaut werden — und wonach richtet sich das? Das Baugesetzbuch kennt dafür drei Situationen, und der Unterschied zwischen ihnen ist kein Detail, sondern oft ein Faktor auf den Quadratmeterpreis.

Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 BauGB). Der Bebauungsplan setzt Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Flächen und die Erschließung fest. Das ist der klarste Fall: Was zulässig ist, steht schwarz auf weiß. Sie können ihn bei Ihrer Stadt einsehen, viele Kommunen stellen die Pläne inzwischen digital bereit.

Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB). Es gibt keinen qualifizierten Bebauungsplan, das Grundstück liegt aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Gebaut werden darf, wenn sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das klingt weich und ist es auch — hier entstehen die meisten Auseinandersetzungen, und hier lohnt sich die Vorabklärung am meisten.

Außenbereich (§ 35 BauGB). Alles, was weder im Bebauungsplan noch im bebauten Zusammenhang liegt. Hier ist Bauen grundsätzlich nicht zulässig — nur privilegierte Vorhaben wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommen regelmäßig durch. Ein Hinterlandgrundstück im Außenbereich ist deshalb kein günstiges Bauland, sondern in der Regel gar keines.

Für das Bergische ist besonders die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich relevant. Durch die Täler und Hanglagen enden zusammenhängende Ortsteile hier oft abrupt, und Grundstücke am Rand liegen näher an dieser Grenze, als ihre Eigentümer annehmen. Wer ein solches Grundstück als Bauland inseriert und sich irrt, verliert nicht nur den Käufer, sondern Glaubwürdigkeit.

Das stärkste Instrument

Die Bauvoranfrage — aus „vermutlich bebaubar" wird „nachweislich bebaubar".

Wenn Sie aus diesem Ratgeber eine Sache mitnehmen, dann diese: Die Bauvoranfrage nach § 77 BauO NRW ist das günstigste Mittel, um aus „vermutlich bebaubar" ein „nachweislich bebaubar" zu machen.

Sie stellen der Bauaufsichtsbehörde konkret ausformulierte Einzelfragen — typischerweise die nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit. Das Ergebnis ist der Vorbescheid, und der ist kein Gutachten und keine unverbindliche Auskunft, sondern ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung: Fällt er positiv aus, darf die Behörde diese Fragen im späteren Baugenehmigungsverfahren nicht mehr anders beantworten — vorausgesetzt, das Vorhaben ändert sich nicht wesentlich.

Warum das für Verkäufer zählt: Ein positiver Vorbescheid nimmt dem Käufer das gesamte Planungsrisiko ab — und damit sein stärkstes Verhandlungsargument. Er verwandelt eine Beschreibung in einen Nachweis. Gerade im unbeplanten Innenbereich, wo die Zulässigkeit am Einfügungsgebot hängt, ist das oft die rentabelste Investition vor dem Verkauf. Was er nicht ersetzt: die Baugenehmigung selbst.

Die Zahlen dazu

Bauvoranfrage: Fristen und Gebühren im Überblick.

Was die Bauvoranfrage konkret kostet und wie lange das Ergebnis trägt — die Gebühr bemisst sich anteilig an dem, was eine Baugenehmigung gekostet hätte.

Stand September 2026 · Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstellen 3.1.4.6 und 3.1.4.7.1 · Richtwert für untergeordnete Gebäude nach Empfehlung des Arbeitskreises Bauaufsicht des Städtetages NRW · Kommunen können abweichen.

Die fünf Prüfstellen

Wo Sie nachsehen müssen — und wer dafür zuständig ist.

Fünf Stellen, fünf Zuständigkeiten — und drei davon sind nicht das Grundbuch. Diese Liste können Sie mitnehmen, wenn Sie das erste Mal mit der Stadt telefonieren.

Die Einzelheiten zu Gebühren, Fristen und Zonen stehen in den folgenden Abschnitten.

Prüfstelle 1

Das Grundbuch — und warum Abteilung II wichtiger ist als Abteilung III.

Abteilung II des Grundbuchs führt die Lasten und Beschränkungen — alles, was privatrechtlich am Grundstück hängt: Wege- und Leitungsrechte, Nießbrauch, Wohnungsrechte, Vorkaufsrechte, Reallasten. Abteilung III führt Hypotheken und Grundschulden.

Wichtig ist die Unterscheidung, denn sie entscheidet über den Aufwand. Abteilung III ist meist unkritisch: Eine Grundschuld, die längst getilgt ist, löscht der Notar mit der Löschungsbewilligung der Bank im Zuge der Abwicklung. Das ist Routine und kein Preisfaktor.

Abteilung II ist die interessante. Ein Wegerecht zugunsten des Hinterliegers kann bedeuten, dass eine Zufahrt dauerhaft freizuhalten ist — und damit ein Streifen des Grundstücks faktisch nicht bebaubar. Ein Leitungsrecht kann die Lage des Hauses vorgeben. Ein Vorkaufsrecht kann den Verkauf verzögern, weil der Berechtigte erst gefragt werden muss.

Was ich in der Praxis sehe: Diese Rechte sind häufig Jahrzehnte alt und stammen aus Familienkonstellationen, die es nicht mehr gibt. Manche lassen sich mit einer Löschungsbewilligung des Berechtigten aus der Welt schaffen, und dann lohnt sich das auch. Bei anderen ist der Berechtigte nicht mehr auffindbar oder hat kein Interesse daran, auf sein Recht zu verzichten — dann ist Offenlegen die bessere Strategie als Aufwand.

Prüfstelle 2

Das Baulastenverzeichnis — die Belastung, die nicht im Grundbuch steht.

Das ist die Belastung, die am häufigsten übersehen wird — weil sie im Grundbuch schlicht nicht auftaucht. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, auf dem eigenen Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Sie wird nach § 85 BauO NRW im Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde eingetragen und ist damit wirksam — und sie bindet jeden Rechtsnachfolger. Also auch Ihren Käufer.

Der häufigste Fall ist die Abstandsflächenbaulast. Irgendwann wollte der Nachbar näher an die Grenze bauen, als es die Abstandsflächen erlaubten, und der damalige Eigentümer Ihres Grundstücks hat unterschrieben, dass er einen Streifen freihält. Das ist rechtlich sauber und war damals vielleicht nachbarschaftlich vernünftig. Nur ist dieser Streifen seitdem vom Nachbargrundstück belegt und steht für Ihre eigene Bebauung nicht mehr zur Verfügung. Bei einem kleinen Grundstück kann das den Unterschied zwischen bebaubar und nicht bebaubar ausmachen.

Daneben kommen häufig vor: die Erschließungsbaulast, wenn die Zuwegung eines Hinterliegers über Ihr Grundstück gesichert ist, und die Stellplatzbaulast, wenn Stellplätze für ein anderes Gebäude auf Ihrer Fläche nachgewiesen sind.

So kommen Sie an die Auskunft: Über die untere Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt, unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück. Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen — als Eigentümer ist das der Grundbuchauszug. In Wuppertal ist die persönliche Einsichtnahme kostenfrei, ebenso die telefonische Auskunft darüber, ob überhaupt eine Baulast besteht. Ein schriftlicher Auszug kostet 30 €, wenn keine Baulast eingetragen ist, und je nach Anzahl der Einträge 50 bis 200 €, wenn welche vorhanden sind.

Mein Rat: Machen Sie den kostenfreien Anruf, bevor Sie inserieren. Er dauert zehn Minuten und beantwortet die Frage, ob Sie überhaupt ein Thema haben.

Prüfstelle 3

Kampfmittel — im Bergischen ein Zeitrisiko, kein Kostenrisiko.

Wuppertal, Solingen und Remscheid wurden im Zweiten Weltkrieg schwer bombardiert. Das ist keine historische Randnotiz, sondern ein Faktor, der Bauvorhaben im Bergischen bis heute verzögert.

Die rechtliche Grundlage ist unspektakulär: § 13 BauO NRW verlangt, dass Baugrundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein müssen. Darunter fällt auch die Kampfmittelfreiheit. Im Baugenehmigungsverfahren fordert die Bauaufsicht den Nachweis — und nachweispflichtig ist die Bauherrschaft, nicht die Behörde.

Der Ablauf ist dreistufig. Zuerst die Luftbildauswertung: Beantragt wird sie über die örtliche Ordnungsbehörde, die sie an den Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf weiterleitet — direkt beantragen können Sie dort nicht. Der Dienst prüft anhand von rund 230.000 alliierten Luftbildern aus den Jahren 1939 bis 1945, ob Anhaltspunkte für eine Belastung bestehen. Ergibt sich ein Verdacht, folgt die Untersuchung vor Ort, in der Regel mit geophysikalischen Verfahren. Erst danach steht das Ergebnis.

Was das kostet: Die Luftbildauswertung ist kostenfrei, und die eigentliche Beseitigung trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Bei vorbereitenden Maßnahmen und weitergehenden Sondierungen können jedoch Kosten beim Eigentümer hängenbleiben.

Was es wirklich kostet, ist Zeit. Die Bearbeitung dauert je nach Auslastung mehrere Wochen, und Kommunen empfehlen, den Antrag mindestens ein halbes Jahr vor Baubeginn zu stellen. Für Sie als Verkäufer heißt das: Ein Käufer, der bauen will, muss diese Zeit einplanen — und wenn die Auswertung noch aussteht, verhandelt er das Risiko in den Preis. Liegt sie dagegen bereits vor und ist unauffällig, nehmen Sie ihm genau dieses Argument aus der Hand. Die Auswertung lässt sich in vielen Kommunen auch ohne laufenden Bauantrag anstoßen.

Prüfstelle 4

Anbauverbot an Autobahn und Bundesstraße — § 9 FStrG.

Liegt Ihr Grundstück an einer Bundesautobahn oder Bundesstraße, greift § 9 des Bundesfernstraßengesetzes — und zwar unabhängig davon, was der Bebauungsplan sagt und ob im Grundbuch etwas steht.

Es gibt zwei Zonen. In der Anbauverbotszone dürfen „Hochbauten jeder Art" nicht errichtet werden: 40 Meter bei Autobahnen, 20 Meter bei Bundesstraßen, jeweils gemessen ab dem äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. „Hochbauten jeder Art" ist dabei weiter zu verstehen, als die meisten annehmen: Wohngebäude natürlich, aber auch Garagen, Carports, Stützmauern und Überdachungen. Und Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs fallen ebenfalls darunter — was bei Hanggrundstücken im Bergischen schnell relevant wird.

Dahinter schließt bis 100 Meter an Autobahnen und 40 Meter an Bundesstraßen die Anbaubeschränkungszone an. Dort darf gebaut werden, aber die Baugenehmigung bedarf der Zustimmung. Die Autobahn GmbH nimmt dabei die Belange des Trägers der Straßenbaulast wahr, das Fernstraßen-Bundesamt ist zu beteiligen.

Zwei Punkte, die den Unterschied machen und in kaum einem Ratgeber stehen: Die Zustimmung gilt nach zwei Monaten als erteilt, wenn alle für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Und vom Anbauverbot selbst kann das Fernstraßen-Bundesamt im Einzelfall eine Ausnahme oder Befreiung erteilen. Ein Grundstück in der 40-Meter-Zone ist damit nicht automatisch wertlos — es ist ein Grundstück mit einem Verfahren davor.

Prüfstelle 5

Erschließung — die Frage ist nicht was es kostet, sondern wer zahlt.

Zu Erschließungskosten finden Sie im Netz vor allem Rechner und Tabellen — geschrieben für Bauherren, die wissen wollen, was auf sie zukommt. Für Sie als Verkäufer ist die Frage eine andere: Ist der Beitrag schon abgerechnet oder nicht?

Das ist deshalb wichtig, weil der Erschließungsbeitrag den Eigentümer trifft, der zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Grundbuch steht. Steht die Abrechnung noch aus, ist das eine latente Verbindlichkeit, die am Grundstück hängt — und ein Käufer, der davon erfährt, wird sie einpreisen. Erfährt er erst nach dem Kauf davon, gibt es Streit.

Praktisch bedeutet das dreierlei. Klären Sie den Stand bei der Stadt, bevor Sie inserieren — erschlossen, teilerschlossen oder unerschlossen, und ob Beiträge offen sind. Regeln Sie es im Kaufvertrag ausdrücklich, statt es offenzulassen. Und rechnen Sie nicht damit, dass ein unerschlossenes Grundstück den Bodenrichtwert erreicht — der unterstellt in der Regel den erschlossenen Zustand.

Die konkreten Beitragssätze regeln die Kommunen über eigene Satzungen. Wuppertal, Solingen und Remscheid unterscheiden sich hier, weshalb ich an dieser Stelle bewusst keine Zahl nenne, die für Ihr Grundstück falsch wäre.

Aus der Praxis

Was sich zu bereinigen lohnt — und was Sie besser offenlegen.

Die wichtigste Entscheidung kommt zum Schluss, und sie lautet nicht „alles bereinigen". Bereinigung kostet Zeit, Geld und Nerven, und sie lohnt sich nur dort, wo sie einen Preis hebt, der höher ist als der Aufwand.

Bereinigen lohnt sich, wenn die Belastung die Bebaubarkeit betrifft und der Weg absehbar ist: eine Grundschuld ohne Restschuld, ein Wegerecht, dessen Berechtigter erreichbar ist und kein Interesse mehr daran hat, eine Baulast, die durch geänderte Verhältnisse gegenstandslos geworden ist. Und die Kampfmittel-Luftbildauswertung lohnt fast immer — sie kostet nichts außer Vorlauf und nimmt dem Käufer ein Verhandlungsargument.

Offenlegen ist besser als bereinigen, wenn der Berechtigte nicht auffindbar ist, wenn ein Verfahren mit ungewissem Ausgang dranhängt, oder wenn die Belastung für den konkreten Käufer gar keine Rolle spielt. Ein Anbauverbot stört einen Investor, der ohnehin nur die hintere Hälfte bebauen will, überhaupt nicht.

Was in jedem Fall gilt: Was Sie wissen, gehört auf den Tisch. Nicht aus Vorsicht, sondern weil verschwiegene Belastungen den Verkauf später teurer machen als offen benannte. Ein Käufer, der eine Baulast im Exposé liest, kalkuliert sie ein. Ein Käufer, der sie vier Wochen nach der Reservierung selbst findet, verhandelt neu — und misstraut allem anderen auch.

Ich habe Grundstücke begleitet, bei denen die Bereinigung erhebliche Arbeit war und sich am Ende gerechnet hat, weil aus einer unverkäuflichen Fläche eine mit Perspektive wurde. Und ich habe welche gesehen, bei denen der ehrliche Weg war, den Preis anzupassen und schnell zu verkaufen. Welcher Fall vorliegt, entscheidet sich an einem Nachmittag mit fünf Telefonaten — nicht an einer Schätzung.

Auf gutem Grund

Sie wollen wissen, was an Ihrem Grundstück hängt?

Ob Ihr Grundstück belastet ist und was das für den Preis bedeutet, lässt sich in wenigen Tagen klären. Ich gehe die fünf Prüfstellen mit Ihnen durch — und sage Ihnen auch, wenn Bereinigen sich nicht rechnet.

Häufige Fragen

Was Grundstücksverkäufer am häufigsten fragen

Reicht ein Grundbuchauszug, um zu wissen, ob mein Grundstück belastet ist?

Nein. Baulasten werden nicht im Grundbuch geführt, sondern im Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde (§ 85 BauO NRW). Auch ein Kampfmittelverdacht, das Anbauverbot nach § 9 FStrG und offene Erschließungsbeiträge stehen dort nicht. Ein lastenfreies Grundbuch bedeutet also nicht, dass das Grundstück unbelastet ist.

Wo sehe ich das Baulastenverzeichnis ein und was kostet das?

Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt, unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück. Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen — als Eigentümer genügt in der Regel der Grundbuchauszug. In Wuppertal sind die persönliche Einsichtnahme und die telefonische Auskunft darüber, ob eine Baulast besteht, kostenfrei. Ein schriftlicher Auszug kostet 30 € ohne Eintrag und je nach Anzahl der Baulasten 50 bis 200 €. In Solingen und Remscheid können die Gebühren abweichen.

Mein Grundstück liegt nah an der Autobahn. Ist es dann unverkäuflich?

Nicht automatisch. Innerhalb der Anbauverbotszone — 40 Meter bei Autobahnen, 20 Meter bei Bundesstraßen ab dem äußeren Fahrbahnrand — dürfen Hochbauten grundsätzlich nicht errichtet werden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann davon aber im Einzelfall eine Ausnahme oder Befreiung erteilen. Und zwischen 40 und 100 Metern gilt nur eine Zustimmungspflicht, keine Verbotszone. Ein solches Grundstück ist also nicht wertlos, sondern hat ein Verfahren vor sich — was den Preis drückt, solange das Ergebnis offen ist.

Lohnt sich eine Bauvoranfrage, bevor ich verkaufe?

Eine Bauvoranfrage nach § 77 BauO NRW klärt verbindlich, ob und wie gebaut werden darf. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, ist auf Antrag um jeweils bis zu ein Jahr verlängerbar und bindet die Behörde im späteren Genehmigungsverfahren. Die Gebühr beträgt 50 bis 100 Prozent der Baugenehmigungsgebühr, bei einer reinen Zulässigkeitsfrage deutlich weniger. Für Verkäufer lohnt sich das besonders im unbeplanten Innenbereich — dort hängt die Bebaubarkeit am Einfügungsgebot und ist ohne Vorbescheid immer Auslegungssache.

Mein Grundstück liegt im Außenbereich. Was heißt das für den Preis?

Im Außenbereich nach § 35 BauGB ist Bauen grundsätzlich nicht zulässig — nur privilegierte Vorhaben wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommen regelmäßig durch. Ein solches Grundstück ist deshalb kein günstiges Bauland, sondern in der Regel gar keines, und der Bodenrichtwert für Bauland ist der falsche Maßstab. Ob Ihr Grundstück noch im unbeplanten Innenbereich liegt, ist im Bergischen wegen der abrupt endenden Ortsteile oft eine echte Grenzfrage — und genau dafür gibt es die Bauvoranfrage.

Kann ich die Kampfmittelprüfung schon vor dem Verkauf machen lassen?

Ja, in vielen nordrhein-westfälischen Kommunen lässt sich die Luftbildauswertung unabhängig von einem Bauantrag anstoßen. Beantragt wird sie über die örtliche Ordnungsbehörde, die sie an den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf weiterleitet; direkt dort beantragen können Sie sie nicht. Die Auswertung selbst ist kostenfrei, dauert aber mehrere Wochen. Für Verkäufer ist das oft die sinnvollste Investition überhaupt — sie kostet nur Vorlauf und nimmt dem Käufer ein Verhandlungsargument.

Was passiert mit einer Baulast, wenn ich verkaufe?

Sie bleibt bestehen. Eine Baulast bindet ausdrücklich auch die Rechtsnachfolger — der Käufer übernimmt sie also mit. Das ist gerade deshalb ein Thema, weil sie im Grundbuch nicht auftaucht und der Käufer sie ohne Hinweis leicht übersieht. Legen Sie bekannte Baulasten offen: Ein Käufer, der sie im Exposé liest, kalkuliert sie ein; einer, der sie später selbst findet, verhandelt neu.

Warum entspricht mein Verkaufspreis nicht dem Bodenrichtwert?

Der Bodenrichtwert aus BORIS.NRW ist ein Durchschnittswert für eine Zone und unterstellt ein Grundstück mit typischen Eigenschaften — in der Regel im erschlossenen Zustand und ohne besondere Belastungen. Er ist ein Ausgangspunkt, kein Preis. Wie weit Ihr Grundstück davon abweicht, hängt an Zuschnitt, Topografie, Erschließungsstand und eben den Belastungen. Im Bergischen kommt die Hanglage als eigener Faktor dazu.

Quellen und Stand

Stadt Wuppertal — Baulastenverzeichnis, Auskunft und Auszüge

Gebühren und Verfahren der Baulastenauskunft: persönliche Einsicht und telefonische Auskunft kostenfrei, schriftlicher Auszug 30 € ohne Baulast, 50–200 € gestaffelt nach Anzahl der Einträge.

§ 9 Bundesfernstraßengesetz — Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen

Gesetzeswortlaut zu Anbauverbotszone (40 m Autobahn, 20 m Bundesstraße), Anbaubeschränkungszone bis 100 m, Zustimmungsfiktion nach zwei Monaten sowie Ausnahmen und Befreiungen.

Fernstraßen-Bundesamt — Anbaurecht § 9 FStrG

Zuständigkeit der Autobahn GmbH als Träger der Straßenbaulast, Beteiligung des Fernstraßen-Bundesamtes im 100-Meter-Bereich sowie Antrag auf Befreiung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 FStrG.

Bezirksregierung Düsseldorf — Kampfmittelbeseitigung, Auswertung von Luftbildern

Verfahren der Luftbildauswertung: Antrag über die örtliche Ordnungsbehörde, Auswertung anhand von rund 230.000 alliierten Luftbildern der Jahre 1939–1945, keine direkte Beantragung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst möglich.

Bauportal.NRW — Kampfmittel und Baulastenauskunft

Amtliches Bauportal des Landes: Nachweispflicht der Kampfmittelfreiheit durch die Bauantragstellenden sowie Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis und Darlegung des berechtigten Interesses.

Stadt Neuss — Antrag auf Vorbescheid nach § 77 BauO NRW

Verfahren, Bindungswirkung und Geltungsdauer des Vorbescheids nach § 77 BauO NRW: drei Jahre, auf Antrag jeweils bis zu ein Jahr verlängerbar; die geklärten Fragen werden im Baugenehmigungsverfahren nicht erneut entschieden.

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