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Steuern & Recht

Das GEG ist zum GModG geworden — was jetzt wirklich gilt.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist abgelöst. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch ist gestrichen, das Betriebsverbot für alte Heizkessel ebenfalls. Was das für Eigentümer und Verkäufer im Bergischen Land konkret bedeutet — und was zum 1. Januar 2027 noch folgt.

Veröffentlicht am 16.10.2024 Aktualisiert am 08.09.2026 Von Sascha Oertel 12 min
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Worum es geht

Wenn Sie heute nach „GEG" oder „GModG" suchen, suchen Sie fast immer nach einer Frage: Was gilt eigentlich jetzt? Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz. Die umstrittene 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch ist entfallen, an ihre Stelle tritt ab 2029 die schrittweise Bio-Treppe. Auch das Betriebsverbot für Heizkessel älter als 30 Jahre ist weggefallen. Der Energieausweis bekommt durch die EU-Vorgabe ein neues Gesicht — diese Regelungen treten allerdings erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Wichtig zu wissen: Das Gesetz kam in einem Eilverfahren zustande, und eine inhaltliche Entscheidung über seine Verfassungsmäßigkeit steht bis heute aus.

Stand der Dinge

In Kraft seit dem 29. Juli 2026

Das GModG wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die wesentlichen Änderungen — Wegfall der 65-Prozent-Pflicht, Wegfall der Betriebsverbote für alte Heizkessel, neue Regelungen zum Heizungsersatz — gelten seit dem 29. Juli 2026. Die Regelungen zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, darunter die neuen Anforderungen an den Energieausweis, folgen zum 1. Januar 2027.

Ein Hinweis, der in vielen Darstellungen fehlt: Das Gesetz kam in einem Eilverfahren zustande. Eine Organklage dagegen wies das Bundesverfassungsgericht am 9. Juli 2026 aus formalen Gründen zurück (2 BvE 3/26). Eine Entscheidung darüber, ob das GModG inhaltlich verfassungsgemäß ist, gibt es bis heute nicht.

Der Stand heute

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das GModG.

Die Unsicherheit der vergangenen Monate ist vorbei: Seit dem 29. Juli 2026 gilt das GModG. Das Gesetz ging außergewöhnlich schnell durch — der Bundestag beschloss es am 9. Juli, der Bundesrat einen Tag später, die Verkündung folgte am 28. Juli. Wer im Frühjahr eine Entscheidung aufgeschoben hat, kann sie jetzt auf gesicherter Grundlage treffen.

Mein Rat aus der Praxis bleibt derselbe wie vorher, nur mit umgekehrtem Vorzeichen: Sie haben jetzt mehr Wahlfreiheit als vor Juli — beim Heizungstausch ebenso wie beim Weiterbetrieb einer alten Anlage. Wer eine intakte Heizung hat, muss nichts überstürzen. Und wer vor einer Investition steht, sollte wissen: Die nächste Stufe kommt zum 1. Januar 2027, wenn die Regelungen zum Energieausweis und die EPBD-Umsetzung greifen.

Die Zeitachse von GEG zu GModG

1

24. Februar 2026 — Eckpunkte

Die Koalition veröffentlicht das Eckpunktepapier: Die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien soll entfallen.

2

5. Mai 2026 — Referentenentwurf

Der Entwurf konkretisiert die Inhalte: Bio-Treppe für neue fossile Heizungen, Solarthermie-Option.

3

13. Mai 2026 — Kabinettsbeschluss

Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz.

4

9. Juli 2026 — Karlsruhe weist Eilantrag ab

Die Fraktion Die Linke reicht am 3. Juli Organklage mit Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Gericht weist sie am 9. Juli aus formalen Gründen zurück (2 BvE 3/26) — ohne über die inhaltliche Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden.

5

29. Juli 2026 — in Kraft

Bundestag und Bundesrat beschließen das Gesetz am 9. und 10. Juli. Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli (BGBl. 2026 I Nr. 226), Inkrafttreten der wesentlichen Änderungen am 29. Juli 2026. Die EPBD-Regelungen folgen zum 1. Januar 2027, der Nullemissionsstandard für alle Neubauten ab 2030.

Die zentrale Änderung

Die 65-Prozent-Pflicht ist gefallen — Sie dürfen wieder wählen.

Das Herzstück des GEG 2024 war die Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Diese Regel ist gestrichen. Entfallen sind die §§ 71 sowie 71b bis 71p GEG — für Neubau und Bestand gleichermaßen.

Was das praktisch heißt: Beim Heizungstausch haben Sie wieder die freie Wahl. Wärmepumpe, Anschluss an die Fernwärme, eine Hybridlösung, Biomasse — und ausdrücklich auch eine neue Gas- oder Ölheizung. Der Einbau fossiler Heizungen bleibt erlaubt.

Ebenfalls entfallen ist § 72 GEG. Damit ist das Betriebsverbot für fossile Brennstoffe ab 2045 weg — und ebenso das Verbot, Konstanttemperaturkessel älter als 30 Jahre weiter zu betreiben. Eine funktionierende Anlage darf laufen, bis sie nicht mehr reparabel ist. Aus „du musst" ist „du darfst, aber mit Bedingungen" geworden — und diese Bedingungen heißen Bio-Treppe.

Welche Nachrüstpflichten davon unberührt geblieben sind — Dämmung der obersten Geschossdecke, Rohrleitungsdämmung, die Zweijahresfrist beim Eigentümerwechsel — steht im Ratgeber Sanierungspflicht 2026.

Was an ihre Stelle tritt

Statt Verbot kommt die Bio-Treppe.

Wer sich für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheidet, muss über § 43 GModG schrittweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen. Die erste Stufe greift allerdings erst 2029 — bis dahin gibt es keine Beimischungspflicht. Als klimafreundlich gelten Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff und ihre Derivate.
 

Ab 01.01.2029

Solarthermie-Hybride ausgenommen

10 %

erste Stufe

Ab 01.01.2030

Solarthermie-Hybride bis 2034 ausgenommen

15 %

+ 5 Punkte

Ab 01.01.2035

ab hier Nachweis des erneuerbaren Anteils

30 %

+ 15 Punkte

Ab 01.01.2040

höchste Stufe im Entwurf

60 %

+ 30 Punkte

Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe nach § 43 GModG · Gesetz vom 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft seit 29.07.2026

Ausnahmen

Wo die Bio-Treppe Luft lässt.

Es gibt eine wichtige Ausnahme für Solarthermie: Bei einer Solarthermie-Hybridheizung — Solarthermie kombiniert mit Gas, Öl oder Flüssiggas — entfällt im Zeitraum 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 die Beimischungspflicht der ersten beiden Stufen. Voraussetzung ist eine Mindestfläche der Solaranlage: bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen 0,04 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche. Wärmepumpen- und Biomasse-Hybridheizungen erfüllen die Anforderungen bis 2035 unter Bedingungen ebenfalls; ab 2035 ist ein fachkundiger Nachweis des erneuerbaren Anteils nötig.

Zusätzlich greift ab 2028 eine Grüngas- und Grünheizöl-Quote für die Inverkehrbringer der Brennstoffe, beginnend bei bis zu einem Prozent und anrechenbar auf die Bio-Treppe. Für Sie als Eigentümer heißt das: Ein Teil der Pflicht wird über den Brennstoffmarkt erfüllt, nicht allein über Ihre eigene Anlage.

Der Energieausweis ändert sich — aber erst 2027.

2026 kommt Bewegung in ein Thema, das jeden Verkäufer direkt betrifft: Deutschland setzt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie 2024/1275/EU) um — und zwar über Artikel 2 des GModG. Anders als die Heizungsregelungen tritt dieser Teil nicht sofort in Kraft, sondern erst zum 1. Januar 2027. Bis dahin ändert sich am Energieausweis nichts. Was dann auf Sie zukommt:

  • Einheitliche EU-Skala A bis G ersetzt die bisherige Skala A+ bis H. A steht für ein Nullemissionsgebäude, G erfasst die energetisch schlechtesten rund 15 Prozent des Bestands. Die Farbskala von Grün bis Rot bleibt.
  • Bestehende Energieausweise behalten ihre vollen zehn Jahre Gültigkeit. Kein Zwang zur sofortigen Neuausstellung.
  • Erweiterte Vorlagepflicht: künftig auch bei Mietvertragsverlängerung und größeren Renovierungen. Als „größere Renovierung" gilt, wenn mehr als ein Viertel der Gebäudehülle saniert wird oder die Kosten ein Viertel des Gebäudewerts übersteigen.
  • Vereinfachung für Wohngebäude: Der aufwendigere Bedarfsausweis ist nicht mehr zwingend — ein Verbrauchsausweis genügt.
  • Erweiterte Inhalte: Der Ausweis weist künftig CO₂-Werte und konkrete Sanierungsempfehlungen aus.
  • Pflichtangaben in jeder Immobilienanzeige: Effizienzklasse, Endenergiebedarf, Energieträger, Baujahr, Ausweistyp. Wer sie weglässt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
  • Ausblick: Ab 2030 sind nur noch Nullemissions-Neubauten zulässig.

Die Energieklasse wird zum Preisschild.

Gute Klasse (A–C)

Breiterer Käuferkreis und leichtere Finanzierung. Am Markt werden für gute Klassen Aufpreise beobachtet. Banken verlangen bei der Finanzierung zunehmend einen aktuellen Ausweis — eine gute Einstufung wird damit zum Türöffner.

Schwache Klasse (F–G)

Engerer Käuferkreis und spürbare Preisabschläge, ebenfalls als Marktbeobachtung. Klassen schlechter als C gelten zunehmend als Risiko für „Stranded Assets", weil Banken vorsichtiger finanzieren. Hier lohnt die ehrliche Abwägung: vor dem Verkauf sanieren oder mit Abschlag verkaufen.

Für Eigentümer, die diese Rechnung nicht mehr selbst aufmachen wollen, gilt: Ein Haus mit Sanierungsbedarf lässt sich auch heute verkaufen — entscheidend ist, dass der energetische Zustand von Anfang an ehrlich eingepreist wird statt von Käufern doppelt abgezogen.

Bergisches Land

Was das für den Altbau-Bestand im Bergischen heißt.

Theorie ist das eine, der Bestand vor unserer Haustür das andere. Wuppertal, Solingen und Remscheid sind von Vor- und Nachkriegsbauten geprägt — viele schöne, solide Häuser, die energetisch aber selten in den oberen Klassen landen. Hohe Decken, große Fassadenflächen, alte Heizzentralen im Keller: Das sind genau die Merkmale, die in der neuen A-bis-G-Skala nach unten ziehen.

Dazu kommt unsere Topografie. In Cronenberg, auf dem Lichtscheid oder in den Elberfelder Hanglagen steht das Haus oft am Hang, mit aufwendiger Erschließung und über Jahrzehnte gewachsener Heiztechnik. Energetische Sanierung und Hanglage greifen ineinander — wer das eine plant, sollte das andere mitdenken. Welche Rolle die Lage für den Wert spielt, habe ich im Hanglagen-Ratgeber ausführlich beschrieben.

Für Verkäufer im Bergischen ist die Botschaft klar: Eine mittelmäßige Energieklasse ist hier der Normalfall, keine Ausnahme. Entscheidend ist nicht, ob Ihr Haus eine A bekommt, sondern dass Sie die Klasse kennen, die Unterlagen beisammen haben und beim Preis ehrlich einordnen.

So gehen Sie es als Eigentümer jetzt an.

1

Energieausweis prüfen

Schauen Sie nach, ob Sie einen gültigen Energieausweis haben und wie lange er noch läuft. Bestehende Ausweise gelten ihre vollen zehn Jahre — Sie müssen nicht sofort neu ausstellen lassen.

2

Heizungsalter klären

Notieren Sie Baujahr und Zustand Ihrer Heizung. Eine intakte Anlage müssen Sie nicht austauschen — seit dem 29. Juli 2026 auch dann nicht, wenn sie älter als 30 Jahre ist. Das frühere Betriebsverbot ist entfallen.

3

In Ruhe entscheiden

Der größte Vorteil des GModG ist die zurückgewonnene Wahlfreiheit. Wer jetzt tauscht, entscheidet selbst über die Technik — die Bio-Treppe greift erst ab 2029. Entscheidend sind daher Betriebskosten und Zustand der Anlage, nicht der Gesetzestext.

4

Förderung prüfen

Klären Sie vor jeder Investition die aktuellen Programme von BEG, BAFA und KfW. Förderkulisse und Gesetzeslage ändern sich 2026 parallel — beides zusammen betrachten.

5

Vor dem Verkauf sortieren

Bringen Sie Energieklasse, Ausweis und Pflichtangaben für die Anzeige rechtzeitig zusammen. Fehlende Energiedaten in der Anzeige können bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten.

“Tauschen Sie nicht hektisch die Heizung, weil ein Gesetz in der Zeitung steht. Erst wissen, was heute gilt und was kommt — dann entscheiden. Beim Verkauf zählt am Ende nicht die perfekte Energieklasse, sondern dass Sie Ihre Zahlen kennen und ehrlich auf den Tisch legen.”
Sascha Oertel, Oertel Immobilien

Häufige Fragen

Was Eigentümer und Käufer am häufigsten fragen.

Die Fragen, die in den letzten Wochen am häufigsten in meinen Gesprächen vorkamen.

Gilt das GEG 2026 überhaupt noch — oder ist es schon abgeschafft?

Es gilt noch. Das GEG 2024 ist bis zum Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes maßgeblich, erwartet wird das um den 1. November 2026. Der Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026 ist erst ein Entwurf, noch kein geltendes Recht.

Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung jetzt austauschen?

Nein. Eine funktionierende Heizung müssen Sie weder nach dem GEG 2024 noch nach dem kommenden GModG austauschen. Austauschpflichten greifen nur in bestimmten Fällen, etwa bei sehr alten Konstanttemperaturkesseln — und auch hier wird das Verbot mit dem GModG entschärft.

Darf ich noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja. Mit dem GModG fällt die 65-Prozent-Pflicht, neue Gas- und Ölheizungen bleiben erlaubt. Ab 2029 müssen Sie bei einer neuen fossilen Heizung aber schrittweise klimafreundliche Brennstoffe beimischen — die Bio-Treppe.

Was ist die Bio-Treppe und ab wann greift sie?

Die Bio-Treppe nach § 43 GModG verlangt bei neuen Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Für Solarthermie-Hybride gibt es eine Ausnahme bei den ersten beiden Stufen.

Brauche ich beim Verkauf einen neuen Energieausweis nach der A–G-Skala?

Nicht zwingend sofort. Bestehende Ausweise bleiben ihre vollen zehn Jahre gültig. Die neue EU-Skala A bis G kommt erst zum Tragen, wenn ein neuer Ausweis fällig wird — und wann die Vorgaben praktisch greifen, hängt von der nationalen Umsetzung ab, nicht starr vom EU-Fristdatum. Bei Wohngebäuden reicht künftig ein Verbrauchsausweis.

Verliert mein Haus mit schlechter Energieklasse an Wert?

Tendenziell ja. Für schlechte Klassen werden am Markt Abschläge beobachtet, für gute Klassen Aufpreise. Wie stark, hängt stark von Lage und Objekt ab. Im Bergischen mit viel Altbau ist eine mittlere Klasse aber der Normalfall, kein Ausschlusskriterium.

Lohnt sich eine energetische Sanierung vor dem Verkauf?

Das ist eine Einzelfallrechnung. Manchmal hebt eine gezielte Maßnahme den Preis spürbar, manchmal verkauft sich das Haus unsaniert schneller und der Käufer saniert selbst. Genau das schauen wir uns vor dem Verkauf gemeinsam an.

Was passiert, wenn ich in der Anzeige keine Energiedaten angebe?

Die Pflichtangaben — Effizienzklasse, Endenergiebedarf, Energieträger, Baujahr und Ausweistyp — sind verpflichtend. Wer sie weglässt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Gilt das alles auch für geerbte Immobilien und Erbengemeinschaften?

Ja, dieselben Regeln gelten. Bei geerbten Objekten ist der Energieausweis oft veraltet oder fehlt — und in Erbengemeinschaften muss die Entscheidung über Sanierung oder Verkauf gemeinsam getroffen werden. Genau bei solchen Fällen unterstütze ich.

Quellen und Datenstand

Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 28. Mai 2026 wieder. Das GModG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren; Änderungen sind möglich. Verwendete Quellen, Behörden zuerst:

Bundesregierung

Kabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz, Wegfall 65 %, freie Heizungswahl

13.05.2026

BBSR / GEG-Infoportal des Bundes

Gesetzestitel, Bio-Treppe, EPBD-Umsetzung

gmg-aktuell.de

Zeitplan, Eilbedürftigkeit, Status des Regierungsentwurfs

13.05.2026

Öko-Zentrum NRW

Gestrichene Paragrafen (§§ 71, 71b–71p, 72), Bio-Treppe

IWPro

§ 43 GModG, Bio-Treppe, Solarthermie-Ausnahme, Mindestflächen

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