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Steuern & Recht

Sanierungspflicht 2026: was wirklich gilt und was sie im Preis kostet

Eine allgemeine Sanierungspflicht für Wohngebäude gibt es nicht. Niemand muss sein Haus auf eine bestimmte Energieeffizienzklasse bringen. Es gibt einzelne Nachrüstpflichten an bestimmten Bauteilen — und die greifen vor allem beim Eigentümerwechsel, mit einer Frist von zwei Jahren.

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz. Dieser Ratgeber zeigt, welche Pflichten weggefallen sind, welche geblieben sind — und wie stark die Energieklasse den Verkaufspreis heute tatsächlich beeinflusst.

Veröffentlicht am 08.09.2026 Aktualisiert am 08.09.2026 Von Sascha Oertel 13 min
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Das Wichtigste vorab
  • Keine allgemeine Sanierungspflicht für Wohngebäude — weder national noch aus der EU-Gebäuderichtlinie.
  • Geblieben sind: Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung der Rohrleitungen im unbeheizten Keller, Mindestwärmeschutz ab zehn Prozent erneuerter Bauteilfläche.
  • Weggefallen seit dem 29. Juli 2026: die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch und die Austauschpflicht für Heizkessel älter als 30 Jahre.
  • Das Gesetz kam im Eilverfahren zustande; die Organklage dagegen wurde nur aus formalen Gründen zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit steht aus.
  • Beim Eigentümerwechsel — Kauf, Erbschaft, Schenkung — gilt eine Frist von zwei Jahren. Der Bestandsschutz des Voreigentümers geht nicht über.
  • Preiswirkung: rund 17 Prozent Abschlag bei Häusern der Klasse H gegenüber Klasse D, bei Eigentumswohnungen nur rund neun Prozent.
  • Entscheidend ist nicht der bundesweite Durchschnitt, sondern der Abstand zu den Vergleichsobjekten in Ihrem Stadtteil.
Die kurze Antwort

Gibt es eine Sanierungspflicht — und für wen?

Eine allgemeine Sanierungspflicht für Wohngebäude gibt es in Deutschland nicht. Niemand muss sein Haus auf eine bestimmte Energieeffizienzklasse bringen. Was es gibt, sind einzelne Nachrüstpflichten an bestimmten Bauteilen — und die greifen vor allem dann, wenn ein Haus den Eigentümer wechselt.

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das Gebäudeenergiegesetz abgelöst hat. Es hat zwei Pflichten gestrichen, die jahrelang die Debatte bestimmt haben — und drei bestehen lassen, die im Verkaufsalltag tatsächlich eine Rolle spielen.

Der zweite Teil dieses Ratgebers beantwortet die Frage, die im Erstgespräch fast immer als Nächstes kommt: Was macht das mit dem Preis? Denn eingepreist wird der Sanierungsstau längst — nur anders, als die meisten Eigentümer denken.

Die Pflichten im Überblick

Welche Nachrüstpflichten gelten

Was Eigentümer von Bestandsgebäuden tatsächlich erfüllen müssen:

Dämmung oberste Geschossdecke

erfüllt, wenn stattdessen das Dach gedämmt ist oder der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 eingehalten wird

U-Wert max. 0,24 W/(m²K)

§ 47 GEG — gilt weiter

Dämmung von Rohrleitungen

betrifft Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen — günstig und schnell erledigt

Pflicht im kalten Keller

gilt weiter

Mindestwärmeschutz bei Bauteilerneuerung

wer mehr als zehn Prozent einer Bauteilfläche erneuert, muss die Anforderungen einhalten

ab 10 % der Fläche

§ 48 GEG — die Zehn-Prozent-Regel

Frist nach Eigentümerwechsel

gilt bei Kauf, Erbschaft und Schenkung gleichermaßen

2 Jahre

gerechnet ab Eigentumsübergang

Stichtag der Selbstnutzer-Ausnahme

wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus an diesem Tag selbst bewohnte, ist befreit — der Käufer nicht

1. Februar 2002

Inkrafttreten der ersten EnEV

Bußgeldrahmen bei Verstoß

Ordnungswidrigkeit; in der Praxis kommt es selten dazu, ausgeschlossen ist es nicht

bis 50.000 €

je nach Tatbestand

Rechtsstand 8. September 2026, GModG in der Fassung vom 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Paragrafen-Nummerierung wird mit der Novelle teilweise geändert; die hier genannten Fundstellen beziehen sich auf die fortgeltenden Regelungen des bisherigen GEG.

Neu seit Juli 2026

Was mit dem GModG weggefallen ist

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; die wesentlichen Änderungen gelten seit dem Tag darauf. Zwei davon räumen mit Pflichten auf, die viele Eigentümer noch für geltendes Recht halten.

Die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen ist gestrichen. Wer heute eine Heizung ersetzt, muss nicht mehr nachweisen, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Gas- und Ölheizungen dürfen weiter eingebaut werden. An ihre Stelle tritt die gestufte sogenannte Bio-Treppe, deren Mindestanteile erst ab 2029 greifen.

Die Austauschpflicht für alte Heizkessel ist entfallen. Das ist für den Verkaufsalltag die größere Nachricht. Bis Juli galt: Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, mussten außer Betrieb genommen werden. Diese Betriebsverbote sind mit dem GModG weggefallen. Eine Heizung darf laufen, bis sie nicht mehr reparabel ist — dann greifen die neuen Ersatzregelungen.

Für Käufer eines Hauses aus den Sechzigern oder Siebzigern mit alter Anlage heißt das: Der Zwang zum sofortigen Heizungstausch ist weg. Das Argument „Da muss ohnehin gleich eine neue Heizung rein" hat rechtlich an Gewicht verloren — wirtschaftlich nicht, denn eine dreißig Jahre alte Anlage verbraucht, was sie verbraucht.

Wie der Gesetzgebungsweg dorthin verlief und was zeitversetzt zum 1. Januar 2027 noch folgt — Solarpflicht, neue Energieausweis-Anforderungen, EPBD-Umsetzung — steht ausführlich im Ratgeber GEG wird GModG.

Wie sicher ist der neue Stand?

Das GModG ist im Eilverfahren beschlossen worden

Das GModG gilt — aber es ist in einem außergewöhnlich schnellen Verfahren zustande gekommen, und die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht ausgeräumt. Wer heute eine Investitionsentscheidung trifft, sollte das wissen.

Der Ablauf. In der öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 22. Juni 2026 äußerten Sachverständige verfassungsrechtliche Bedenken und kritisierten bürokratische Überlastung, soziale Risiken und mangelnde Praxistauglichkeit. Am 3. Juli reichte die Bundestagsfraktion Die Linke eine Organklage mit Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht ein, um die zweite und dritte Lesung vor der Sommerpause zu verhindern. Am 9. Juli wies das Gericht den Antrag zurück; noch am selben Tag beschloss der Bundestag das Gesetz, der Bundesrat einen Tag später.

Und hier liegt der Punkt, der meist untergeht: Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen (Beschluss vom 09.07.2026, 2 BvE 3/26). Die Antragsteller hätten den Konflikt über das geltend gemachte Organrecht gegenüber Bundesregierung und Bundestag vorher nicht erkennbar gemacht. Ob eine solche Begründungspflicht bei Gesetzesvorlagen überhaupt besteht, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Eine Entscheidung darüber, ob das GModG inhaltlich verfassungsgemäß ist, gibt es damit bis heute nicht.

Der inhaltliche Hauptvorwurf lautet, die Streichung der 65-Prozent-Regel sei ein Rückschritt im Klimaschutz und berühre das Staatsziel des Artikels 20a GG. Kritisiert wird außerdem, dass Bio-Treppe und Grüngas-Quote unbestimmt seien, weil zur Verfügbarkeit grüner Gase keine belastbaren Zahlen vorliegen. Klagen von Umweltverbänden wurden angekündigt.

Was das für Sie bedeutet. Für einen Verkauf ist die Unsicherheit unkritisch — Sie veräußern den Zustand Ihres Hauses, nicht die Rechtslage, und ein Käufer übernimmt sie mit. Relevant wird sie bei Investitionsentscheidungen: Wer eine funktionierende, aber sehr alte Heizung ausschließlich deshalb behalten will, weil die Austauschpflicht weggefallen ist, trägt ein Restrisiko. Wer ohnehin tauschen wollte, sollte sich davon nicht abhalten lassen — die Betriebskosten entscheiden ohnehin deutlicher als das Gesetz.

Der Makler-Kernpunkt

Der Eigentümerwechsel: zwei Jahre, und der Bestandsschutz ist weg

Die wichtigste Regel steht nicht bei den Pflichten, sondern bei den Ausnahmen. Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat und seitdem darin wohnt, ist von der Dämmpflicht befreit. Das trifft auf einen großen Teil der älteren Eigentümer im Bergischen Land zu.

Diese Befreiung ist nicht übertragbar. Mit dem Eigentümerwechsel fällt sie weg. Der neue Eigentümer muss die Nachrüstpflichten erfüllen — innerhalb von zwei Jahren ab dem Eigentumsübergang. Das gilt bei Kauf genauso wie bei Erbschaft und bei Schenkung.

Wer ein Haus erbt, das die Eltern seit 1990 bewohnt haben, erbt also nicht deren Bestandsschutz. Zwei Jahre nach der Grundbuchumschreibung muss die oberste Geschossdecke gedämmt sein, wenn sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllt. Das ist der Punkt, an dem in Erbengemeinschaften regelmäßig Unruhe entsteht — und ein Argument dafür, nicht jahrelang zu warten. Was bei einem geerbten Haus sonst zu entscheiden ist, steht im Ratgeber geerbtes Haus verkaufen oder vermieten.

Zwei Entwarnungen gehören dazu. Die Pflicht entfällt, wenn die Decke oder das Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 ohnehin erfüllt — bei Holzbalkendecken ist das häufig der Fall, bei Massivdecken ab etwa Baujahr 1969 ebenfalls. Und bei einem ausgebauten, beheizten Dachgeschoss gibt es keine oberste Geschossdecke zum unbeheizten Raum, also auch keine Pflicht. Ob Ihr Haus betroffen ist, sagt Ihnen ein Energieberater in einer Stunde — nicht das Internet.

Für die Verkaufsvorbereitung heißt das: Der Zustand der obersten Geschossdecke gehört geprüft, bevor der erste Interessent danach fragt. Was sonst noch in die Unterlagenmappe gehört, steht im Ratgeber Unterlagen für den Hausverkauf.

Der Preis

Wie stark die Energieklasse den Preis drückt

Der Sanierungsstau wird eingepreist, und zwar seit dem Zinsanstieg 2022 deutlich sichtbarer als davor. Die Frage ist nur, wie viel und wo.

Eine Auswertung der Kaufangebote des Jahres 2025 durch immowelt, veröffentlicht im März 2026, kommt für Einfamilienhäuser auf einen Abschlag von rund 17 Prozent für die schlechteste Klasse H gegenüber dem verbreiteten Mittelwert der Klasse D. Umgekehrt werden Häuser der Spitzenklasse A+ etwa 15 Prozent teurer angeboten.

Bei Eigentumswohnungen ist der Abschlag deutlich kleiner — rund neun Prozent für Klasse H gegenüber D. Der Grund liegt auf der Hand: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft trägt niemand die energetische Sanierung allein. Wer eine Wohnung in einem unsanierten Haus verkauft, verliert also weniger, als es die Schlagzeilen über Einfamilienhäuser nahelegen.

Der IW-Wohnindex misst mit einer anderen Bezugsgröße und kommt zu einer breiteren Spanne: gegenüber der Spitzengruppe A und A+ liegen die Abschläge nach der Auswertung für das erste Quartal 2026 bei etwa 15 bis 20 Prozent für die Klassen E und F und bei 20 bis knapp 30 Prozent für G und H.

Und ImmoScout24 hat Anfang 2026 die Entwicklung über die Zeit betrachtet: Eigentumswohnungen der Klasse A gewannen zwischen dem ersten Quartal 2021 und dem vierten Quartal 2025 rund 13 Prozent an Wert, während die Klassen G und H im selben Zeitraum jeweils rund zwölf Prozent verloren. Das ist eine Schere von etwa 25 Prozentpunkten — nicht als einmaliger Abschlag, sondern als auseinanderlaufende Entwicklung.

Warum die Prozentzahlen mit Vorsicht zu lesen sind

Was die Zahlen nicht sagen

Es sind Angebotspreise, keine beurkundeten Kaufpreise. Alle genannten Studien werten Inserate aus. Was tatsächlich gezahlt wurde, steht nur in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse — und der amtliche Immobilienmarktbericht wertet nicht nach Energieklasse aus. Eine amtliche Zahl zum Preiseffekt existiert nicht.

Klasse, Baujahr und Zustand lassen sich nicht sauber trennen. Ein Haus von 1965 mit Klasse H wird nicht nur wegen der Klasse abgeschlagen, sondern wegen Grundriss, Bad, Elektrik und Fenstern. Die Rechenmodelle nehmen an, sie hätten alles Relevante erfasst. Das ist eine Annahme, keine Tatsache.

Was das für Ihr Objekt bedeutet

Im Bergischen Land ist der Abschlag der Normalfall, nicht die Ausnahme. Rund 60 Prozent des deutschen Wohngebäudebestands stammt aus Baujahren bis 1979, und der bergische Bestand ist im Schnitt älter. Bundesweit hat gut jedes vierzigste Objekt Klasse A oder besser.

Das örtliche Preisniveau enthält den Abschlag bereits. Wenn fast alle Vergleichsobjekte im Quartier Klasse E bis H haben, ist der Marktpreis genau dafür der Marktpreis. Ihr Haus wird nicht zusätzlich abgeschlagen — der Aufschlag geht an die wenigen sanierten Objekte.

Der Punkt, auf den es ankommt

Was wirklich zählt: der Abstand zum Nachbarn

Die entscheidende Zahl ist nicht der bundesweite Abschlag Ihrer Klasse, sondern der Abstand zu den Vergleichsobjekten in Ihrem Stadtteil. In einem Quartier, in dem alles aus den Sechzigern stammt, ist Klasse F kein Makel, sondern der Standard — und der Preis dafür ist der übliche Preis.

Anders sieht es aus, wenn im selben Straßenzug ein saniertes Objekt angeboten wird. Dann verschiebt sich nicht Ihr Preis nach unten, sondern die Aufmerksamkeit der Käufer nach oben. Das ist der Grund, warum wir vor jedem Verkauf in die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses schauen und nicht in eine bundesweite Studie.

Fünf verbreitete Irrtümer

Fünf Sätze, die uns im Erstgespräch regelmäßig begegnen:

  • „Ich muss mein Haus auf Klasse C bringen." Nein. Eine Pflicht, eine bestimmte Effizienzklasse zu erreichen, gibt es für Wohngebäude nicht — weder national noch aus der EU-Gebäuderichtlinie. Die Sanierungsziele der EPBD gelten für den Gebäudebestand als Ganzes, nicht für Ihr Haus.
  • „Meine 30 Jahre alte Heizung muss raus." Seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Die Betriebsverbote für alte Heizkessel sind mit dem GModG entfallen.
  • „Der Bestandsschutz geht auf den Käufer über." Genau nicht. Die Selbstnutzer-Ausnahme endet mit dem Eigentümerwechsel, und der Neue hat zwei Jahre Zeit.
  • „Beim Erben gilt das nicht." Doch. Erbschaft und Schenkung sind Eigentümerwechsel wie ein Kauf.
  • „Mein Haus ist wegen Klasse G zwanzig Prozent weniger wert." Nicht zwangsläufig. Die Studienwerte messen den Abstand zum bundesweiten Mittel — nicht zu den Objekten, mit denen Sie im Quartier tatsächlich konkurrieren.

Warum ich vom Sanieren vor dem Verkauf meistens abrate

Seit dem Zinsanstieg höre ich in jedem zweiten Erstgespräch denselben Satz: „Ich muss wohl erst sanieren, bevor ich verkaufen kann." In den allermeisten Fällen rate ich davon ab.

Der Grund ist nüchtern. Eine energetische Sanierung kostet im Bestand schnell einen sechsstelligen Betrag, und Sie bekommen davon beim Verkauf selten mehr als einen Teil zurück. Wer mit 72 anfängt, das Dach zu dämmen, damit das Haus im Exposé besser aussieht, arbeitet für den Käufer und trägt das ganze Risiko allein.

Was sich dagegen fast immer rechnet: Klarheit. Ein aktueller Energieausweis, eine ehrliche Aussage zum Zustand der obersten Geschossdecke, eine Einschätzung der Sanierungskosten durch einen Energieberater — zusammen ein paar hundert Euro. Damit nehmen Sie dem Käufer sein stärkstes Verhandlungsargument: das Unbekannte. Ein Käufer, der nicht weiß, was auf ihn zukommt, rechnet immer mit dem Schlimmsten und bietet entsprechend.

Und noch etwas gehört zur Ehrlichkeit: Ich bin kein Energieberater. Ich kann Ihnen sagen, was der Markt in Ihrem Stadtteil zahlt und was Käufer fragen. Was Ihr Haus energetisch braucht, rechnet Ihnen jemand aus, der dafür ausgebildet ist — und der Ihnen auch sagt, wenn es sich nicht lohnt.

Sascha Oertel
Geschäftsführer, Oertel Immobilien GmbH
Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber ersetzt keine Energieberatung

Wir sind Immobilienmakler, keine Energieberater und keine Rechtsanwälte. Die Angaben auf dieser Seite geben den Rechtsstand zum 8. September 2026 wieder. Das Gebäudemodernisierungsgesetz tritt gestuft in Kraft — weitere Regelungen folgen zum 1. Januar 2027 und danach.

Ob und in welchem Umfang Ihr Gebäude von Nachrüstpflichten betroffen ist, hängt von Bauteilen, Baujahr und Nutzung ab und lässt sich nur am Objekt beurteilen. Lassen Sie das von einem Energieberater prüfen, bevor Sie investieren — gern nennen wir Ihnen Ansprechpartner aus unserem Netzwerk im Bergischen Land.

Vor der ersten Investition

Erst rechnen, dann sanieren

Die meisten Eigentümer fragen uns, was sie noch sanieren sollten. Wir drehen die Frage um: Was zahlt der Markt in Ihrem Stadtteil für Ihr Objekt — und was zahlt er für ein saniertes? Erst daraus ergibt sich, ob sich eine Maßnahme lohnt.

Wir schauen dazu in die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses, nicht in eine bundesweite Studie. Schriftlich, kostenfrei und ohne Auftragspflicht.

Häufige Fragen

Fragen zur Sanierungspflicht 2026

Was Eigentümer uns dazu am häufigsten stellen:

Muss ich mein Haus sanieren?

Nein. Eine Pflicht, eine bestimmte Energieeffizienzklasse zu erreichen, gibt es für Wohngebäude nicht. Es gibt einzelne Nachrüstpflichten an bestimmten Bauteilen — vor allem die Dämmung der obersten Geschossdecke und der Rohrleitungen in unbeheizten Räumen. Die Sanierungsziele der EU-Gebäuderichtlinie beziehen sich auf den Gebäudebestand insgesamt, nicht auf das einzelne Haus.

Muss eine 30 Jahre alte Heizung raus?

Seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind die Betriebsverbote für alte Heizkessel entfallen. Eine funktionierende Anlage darf weiterlaufen. Erst wenn sie irreparabel ausfällt, greifen die neuen Regelungen zum Ersatz — und auch dann gibt es keine 65-Prozent-Pflicht mehr.

Welche Frist habe ich nach dem Kauf oder Erbe?

Zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang. Das gilt bei Kauf, Erbschaft und Schenkung gleichermaßen. Wichtig: Die Ausnahme für Selbstnutzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 bereits darin wohnten, geht nicht auf den neuen Eigentümer über.

Wie viel weniger ist mein Haus mit Klasse G oder H wert?

Nach der immowelt-Auswertung der Kaufangebote 2025 werden Einfamilienhäuser der Klasse H rund 17 Prozent günstiger angeboten als vergleichbare Häuser der Klasse D. Bei Eigentumswohnungen sind es nur etwa neun Prozent, weil die Sanierung dort auf die Eigentümergemeinschaft verteilt wird. Alle diese Zahlen stammen aus Inseraten, nicht aus beurkundeten Kaufpreisen — eine amtliche Auswertung nach Energieklasse gibt es nicht.

Lohnt es sich, vor dem Verkauf energetisch zu sanieren?

In den meisten Fällen nicht. Eine energetische Sanierung im Bestand kostet schnell einen sechsstelligen Betrag, und beim Verkauf kommt davon selten mehr als ein Teil zurück. Wirtschaftlich sinnvoller ist Transparenz: aktueller Energieausweis, geprüfter Zustand der obersten Geschossdecke, eine belastbare Kostenschätzung. Das nimmt Käufern das Argument des Unbekannten.

Muss die oberste Geschossdecke immer gedämmt werden?

Häufig nicht. Die Pflicht entfällt, wenn Decke oder Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 ohnehin erfüllen — bei Holzbalkendecken ist das oft der Fall, bei Massivdecken ab etwa Baujahr 1969 ebenfalls. Und bei einem ausgebauten, beheizten Dachgeschoss gibt es keine oberste Geschossdecke zu einem unbeheizten Raum. Ein Energieberater kann den U-Wert berechnen.

Brauche ich beim Verkauf zwingend einen Energieausweis?

Ja, bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung. Er muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und übergeben werden, und die Energiekennwerte gehören bereits ins Inserat. Fehlt er, drohen Bußgelder, und Portale lehnen die Anzeige ab. Mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie ändern sich die Anforderungen an den Ausweis zum 1. Januar 2027.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 8. September 2026. Das GModG tritt gestuft in Kraft; weitere Regelungen folgen zum 1. Januar 2027. Alle Preisangaben stammen aus Auswertungen von Angebotspreisen — eine amtliche Statistik zum Preiseffekt der Energieeffizienzklasse existiert nicht.

§ 47 GEG — Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

Nachrüstpflicht für oberste Geschossdecken, der U-Wert von 0,24 W/(m²K), die Ausnahme für Selbstnutzer und die Zweijahresfrist beim Eigentümerwechsel.

08.09.2026

GModG-Infoportal des BBSR

Amtliches Infoportal des BBSR zum Gebäudemodernisierungsgesetz mit Chronologie, Lesefassung und den fortgeltenden Nachrüstpflichten.

08.09.2026

BBSR — Nachrüstpflichten im Gebäudebestand

Übersicht der Nachrüstpflichten, der Privilegierung selbstgenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser und des Stichtags 1. Februar 2002.

08.09.2026

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2026 — 2 BvE 3/26

Zurückweisung der Organklage gegen das Gesetzgebungsverfahren — aus formalen Gründen. Ob eine Begründungspflicht der Gesetzgebungsinitianten besteht, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Eine Entscheidung zur inhaltlichen Verfassungsmäßigkeit des GModG ist damit nicht getroffen.

08.09.2026

Deutscher Bundestag — Anhörung zum GModG

Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 22. Juni 2026 mit der Kritik der Sachverständigen am Gesetzentwurf.

08.09.2026

immowelt — Preisfaktor Energieeffizienz

Auswertung der Kaufangebote 2025 zum Einfluss der Energieeffizienzklasse auf den Angebotspreis von Häusern und Wohnungen, veröffentlicht am 19. März 2026.

08.09.2026

EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Richtlinie 2024/1275)

Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Die Sanierungsziele richten sich an den Gebäudebestand der Mitgliedstaaten, nicht an einzelne Wohngebäude.

08.09.2026

Was als Nächstes ansteht