- Die Frist beträgt zehn Jahre und läuft von Notartermin zu Notartermin, taggenau (§ 23 EStG).
- Eine Spekulationssteuer als eigene Steuerart gibt es nicht. Der Gewinn wird Ihrem Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Satz belastet.
- Bei Eigennutzung entfällt die Steuer auch innerhalb der zehn Jahre — rechnerisch können ein Jahr und zwei Tage genügen.
- Abschreibungen, die Sie während einer Vermietung genutzt haben, werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Das ist meist der größte Posten.
- Erbschaft und Schenkung starten keine neue Frist: Es zählt der Kauf des Voreigentümers.
- Die Freigrenze liegt bei 1.000 Euro pro Person und Jahr — und ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Wann Spekulationssteuer anfällt und wann nicht
Verkaufen Sie eine private Immobilie mehr als zehn Jahre nach dem Kauf, ist der Gewinn steuerfrei. Verkaufen Sie innerhalb der zehn Jahre, ist er steuerpflichtig — mit einer wichtigen Ausnahme: Wenn Sie die Immobilie selbst bewohnt haben, bleibt der Verkauf auch vorher steuerfrei. Geregelt ist beides in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG.
Der Begriff „Spekulationssteuer" steht in keinem Gesetz, und es gibt auch keinen eigenen Steuersatz dafür. Das Einkommensteuerrecht spricht von einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn zählt zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nummer 2 EStG, wird Ihrem übrigen Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Satz belastet. Wer bereits im Spitzensteuersatz liegt, zahlt darauf 42 Prozent, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Damit ist die Frage nach der Steuer immer auch eine Frage nach dem Zeitpunkt. Wie sich beides zusammen mit Markt und Objektzustand einordnen lässt, steht im Ratgeber verkaufen oder warten. Diese Seite hier beantwortet nur die steuerliche Hälfte — dafür vollständig.
Fünf Zahlen, auf die es ankommt
Alle Werte nach dem Rechtsstand vom 7. September 2026:
Haltefrist für private Immobilien
taggenau, von Beurkundung zu Beurkundung
10 Jahre
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Eigennutzung: rechnerisches Minimum
BFH, Urteil vom 03.09.2019, IX R 10/19
1 Jahr und 2 Tage
verteilt über drei Kalenderjahre
Freigrenze pro Person und Kalenderjahr
Freigrenze, kein Freibetrag — ab 1.000 Euro ist der volle Gewinn steuerpflichtig
1.000 Euro
seit 2024, davor 600 Euro
Steuersatz auf den Gewinn
zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer
Ihr persönlicher Satz
2026: 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen
Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel
ein Indiz, keine starre Grenze — dann fällt zusätzlich Gewerbesteuer an
mehr als 3 Objekte
innerhalb von 5 Jahren
Die Tarifeckwerte nach § 32a EStG werden jährlich angepasst; Frist und Freigrenze gelten unverändert seit dem Veranlagungszeitraum 2024. Die Drei-Objekt-Grenze beruht nicht auf einem Gesetz, sondern auf Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom 26.03.2004.
Welches Datum zählt: der Notartermin, nicht der Einzug
Die Zehn-Jahres-Frist beginnt mit der Beurkundung des Kaufvertrags und endet mit der Beurkundung des Verkaufsvertrags. Nicht maßgeblich sind: der Grundbucheintrag, die Übergabe, die Zahlung des Kaufpreises, der Einzug, der Auszug.
Das klingt nach einer Kleinigkeit und ist es nicht. Zwischen Beurkundung und Grundbucheintrag liegen in der Praxis oft mehrere Monate. Wer seine Frist am Grundbuchauszug abliest, rechnet regelmäßig zu Gunsten des Finanzamts falsch.
Ein Beispiel. Sie haben eine vermietete Eigentumswohnung am 14. März 2016 beim Notar gekauft. Ab dem 15. März 2026 ist der Verkauf steuerfrei. Wird der Verkaufsvertrag am 10. März 2026 beurkundet, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig — wegen fünf Tagen. Bei 60.000 Euro Gewinn und 42 Prozent Grenzsteuersatz sind das rund 25.000 Euro, die sich durch eine Terminverschiebung um eine Woche vermeiden ließen.
Zwei Feinheiten, die in der Praxis vorkommen: Steht der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einem Genehmigungsvorbehalt, bleibt trotzdem in der Regel der Beurkundungstag maßgeblich. Und wer ein bindendes Verkaufsangebot abgibt, das der Käufer später annimmt, kann den Zeitpunkt damit nicht beliebig verschieben. Wenn Ihre Frist knapp ist, gehört sie vor der Terminvereinbarung auf den Tisch — nicht danach.
Zwei Wege, wie die Eigennutzung die Frist aushebelt
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nennt zwei Varianten. Es genügt, wenn eine davon erfüllt ist.
Variante 1: durchgehend selbst bewohnt. Die Immobilie wurde im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung — oder Fertigstellung — und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Wer sein Haus gebaut oder gekauft hat, selbst eingezogen ist und nie vermietet hat, ist damit auch nach zwei Jahren steuerfrei.
Variante 2: die Kalenderjahr-Regel. Die Immobilie wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Und hier steckt der Punkt, den die meisten Darstellungen verkürzen: Es sind Kalenderjahre gemeint, keine 36 Monate. Der Bundesfinanzhof hat das Minimum ausgerechnet — nur das mittlere Jahr muss durchgehend selbst bewohnt sein, im Verkaufsjahr und im zweiten Jahr davor genügt jeweils ein einziger Tag, solange der Zeitraum zusammenhängt (BFH, Urteil vom 03.09.2019, IX R 10/19).
Die Rechnung dazu: Einzug am 30. Dezember 2024, durchgehende Eigennutzung im gesamten Jahr 2025, ein Tag im Januar 2026 — Verkauf 2026 steuerfrei. Das sind ein Jahr und zwei Tage. Die Kette darf dabei nicht reißen. Eine kurze Vermietung nach der Eigennutzung im Verkaufsjahr ist unschädlich, ein Leerstand ebenfalls; eine Vermietung mittendrin zerstört die Ausnahme.
Was als eigene Wohnzwecke gilt. Sie selbst, gegebenenfalls mit Ehepartner und Kindern. Anerkannt ist auch die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das Ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Nicht anerkannt ist die Überlassung an Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister — auch nicht unentgeltlich. Ein häusliches Arbeitszimmer schadet nach der Rechtsprechung nicht. Vermietete Teile dagegen schon: Bei einem Haus mit Einliegerwohnung greift die Ausnahme nur für den selbst bewohnten Teil, der auf die Einliegerwohnung entfallende Gewinnanteil bleibt steuerpflichtig.
So ermitteln Sie den steuerpflichtigen Gewinn
Vom Veräußerungspreis ausgehen
Ausgangspunkt ist der beurkundete Kaufpreis. Übernimmt der Käufer Verbindlichkeiten oder wird eine Rente vereinbart, ist der Ansatz komplizierter — dann gehört die Rechnung in fachliche Hände.
Anschaffungskosten abziehen — mit Nebenkosten
Nicht nur der damalige Kaufpreis zählt, sondern auch die Erwerbsnebenkosten. In Nordrhein-Westfalen sind das 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer, dazu Notar und Grundbuch mit rund 1,5 bis 2 Prozent und eine damals gezahlte Maklerprovision. Bei 250.000 Euro Kaufpreis sind allein die Nebenkosten schnell 20.000 Euro und mindern den Gewinn entsprechend. Nachträgliche Herstellungskosten — Anbau, Dachgeschossausbau, energetische Vollsanierung — kommen hinzu.
Werbungskosten des Verkaufs abziehen
Alles, was durch den Verkauf veranlasst ist: Maklerprovision, Energieausweis, Vermessung, Notarkosten für die Löschung von Grundschulden, Räumungs- und Entsorgungskosten, eine Vorfälligkeitsentschädigung der Bank, auch Fahrtkosten zu Besichtigungen.
Abschreibungen hinzurechnen
Der Posten, den fast jeder Online-Rechner unterschlägt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG mindern sich die Anschaffungskosten um die Abschreibungen, die Sie während der Vermietung geltend gemacht haben — der Gewinn steigt also um genau diesen Betrag. Beispiel: 300.000 Euro Gebäudeanteil, zwei Prozent lineare AfA, neun Jahre vermietet — das sind 54.000 Euro, die zusätzlich versteuert werden, obwohl sie nie als Geld geflossen sind.
Freigrenze prüfen, Steuersatz anwenden, erklären
Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Jahres unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Andernfalls wird der volle Betrag Ihrem zu versteuernden Einkommen zugerechnet — einen pauschalen Satz von 25 Prozent gibt es nicht, das ist die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Der Gewinn gehört in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung. Verschweigen ist keine Option: Der Notar muss nach § 18 GrEStG jeden beurkundeten Grundstückskaufvertrag dem Finanzamt anzeigen, schon weil der Käufer ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ins Grundbuch kommt.
Was am Ende zu versteuern ist
Wie stark die Hinzurechnung der Abschreibungen wirkt, sieht man erst, wenn die Posten untereinander stehen. Im folgenden Beispiel — vermietete Wohnung, neun Jahre gehalten, Verkauf innerhalb der Frist — macht sie den Unterschied zwischen 132.000 und 186.000 Euro steuerpflichtigem Gewinn aus.
Die Werte dienen der Veranschaulichung. Ihre eigenen Anschaffungsnebenkosten, Werbungskosten und Abschreibungen stehen in Ihrem Kaufvertrag und Ihren Steuerbescheiden — und die Rechnung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.
Freigrenze ist nicht Freibetrag
Bei einem Gewinn von 999 Euro zahlen Sie null. Bei einem Gewinn von 1.000 Euro zahlen Sie auf den gesamten Betrag Steuern, nicht nur auf den einen Euro darüber. Genau darin unterscheidet sich eine Freigrenze von einem Freibetrag, bei dem stets nur der übersteigende Teil belastet würde.
Bei Immobilienverkäufen spielt die Grenze deshalb praktisch keine Rolle — sie ist bei nennenswerten Gewinnen immer überschritten. Wichtiger ist die Kehrseite: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen Sie nur mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnen, nicht mit Ihrem Gehalt oder Ihren Mieteinnahmen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Bei zusammenveranlagten Ehegatten steht die Freigrenze jedem einzeln zu.
Erbe, Schenkung und Erbengemeinschaft
Wer erbt oder geschenkt bekommt, startet keine neue Frist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG wird dem unentgeltlichen Erwerber die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet — im Fachjargon die Fußstapfentheorie. Maßgeblich ist also der Tag, an dem der Erblasser oder Schenker gekauft hat, nicht der Todestag und nicht der Tag der Übertragung.
Was das praktisch bedeutet. Hat die verstorbene Mutter das Haus 2009 gekauft und Sie erben es 2026, können Sie sofort steuerfrei verkaufen. Hat sie es 2021 gekauft, läuft die Restfrist bis 2031 weiter — dann ist ein Verkauf 2026 voll steuerpflichtig. Die pauschale Aussage „bei geerbten Immobilien fällt keine Spekulationssteuer an" ist deshalb falsch. Sie stimmt nur häufig, weil viele Erblasser lange Eigentümer waren.
Auch die Eigennutzung des Erblassers wird übernommen. Und für die Abschreibung gilt: Als Bemessungsgrundlage dienen weiterhin die Anschaffungskosten des Voreigentümers (§ 11d EStDV), nicht der heutige Verkehrswert.
Erbschaftsteuer ist eine andere Steuer und läuft daneben — mit eigenen Freibeträgen und der Familienheim-Regelung. Beides und die Frage, ob sich Vermieten überhaupt lohnt, behandelt der Ratgeber geerbtes Haus verkaufen oder vermieten.
Erbengemeinschaft. Verkauft die Erbengemeinschaft das Grundstück, wird jedem Miterben sein Anteil am Gewinn zugerechnet — und für jeden gilt die vom Erblasser übernommene Frist. Wer dagegen einem Miterben dessen Erbanteil abkauft, erwirbt damit nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kein anteiliges Grundstück: Ein späterer Verkauf löst insoweit kein privates Veräußerungsgeschäft aus (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22, veröffentlicht im Bundessteuerblatt und damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden). Das ist die Umkehrung der früheren Verwaltungsauffassung und für Auseinandersetzungen ein erheblicher Unterschied. Wer umgekehrt seinen eigenen Erbanteil verkauft, sollte die Behandlung vorher klären lassen — sie hängt davon ab, was zum Nachlass gehört. Führt der Streit in der Gemeinschaft am Ende zur Teilungsversteigerung, ändert das an der Frist übrigens nichts: Auch der Zuschlag ist eine Veräußerung.
Scheidung: wenn die Eigennutzung nur bei einem greift
Die häufigste Konstellation nach einer Trennung: Einer zieht aus, der andere bleibt mit den Kindern im Haus, und später überträgt der Ausgezogene seinen Miteigentumsanteil an den früheren Partner. Steuerlich ist das eine Veräußerung wie jede andere — und die Eigennutzungs-Ausnahme greift für den Ausgezogenen ab seinem Auszug nicht mehr.
Der Bundesfinanzhof hat das 2023 entschieden (Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Der Fall: gemeinsamer Kauf 2008, Auszug des Mannes 2015, Verkauf seines hälftigen Anteils an die Ex-Frau 2017 im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Gericht ließ beide Einwände nicht gelten. Dass Frau und gemeinsames Kind weiter im Haus wohnten, ist keine Eigennutzung durch ihn — die Überlassung an die getrennt lebende Partnerin ist steuerschädlich, auch wenn das Kind mit darin wohnt. Und die angedrohte Zwangsversteigerung begründete keine Zwangslage: Ob jemand unter wirtschaftlichem oder emotionalem Druck steht, ist für § 23 EStG grundsätzlich ohne Bedeutung.
Für die Praxis heißt das: Bei einer Trennung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist stehen die beiden Partner steuerlich nicht gleich. Wer bleibt, kann steuerfrei verkaufen; wer ausgezogen ist, unter Umständen nicht. Diese Ungleichheit gehört in die Vermögensauseinandersetzung — sonst zahlt sie einer allein. Was sonst noch zu regeln ist, steht im Ratgeber Immobilie bei Scheidung.
Warten, bis die Frist abgelaufen ist — oder nicht?
Warten lohnt sich meist
→ Die Frist läuft in weniger als etwa zwölf Monaten ab
→ Der zu erwartende Gewinn liegt im fünf- oder sechsstelligen Bereich
→ Sie haben lange vermietet und damit viel AfA angesammelt, die hinzugerechnet würde
→ Die Immobilie ist vermietet und trägt sich, das Warten kostet Sie nichts
→ Die Substanz ist intakt, es steht keine große Investition an
Warten lohnt sich eher nicht
→ Bis zum Fristablauf sind es noch mehrere Jahre
→ Die Immobilie steht leer und kostet jeden Monat
→ Eine Sanierung steht an, die Sie nicht mehr stemmen wollen
→ Eine Erbengemeinschaft oder Trennung braucht eine Lösung, keine Verlängerung
→ Der Gewinn ist klein, weil Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten den größten Teil aufzehren
Die Drei-Objekt-Grenze und der gewerbliche Grundstückshandel
Alles bisher Gesagte gilt für die private Vermögensverwaltung. Wer mehrere Objekte in kurzer Folge kauft und wieder verkauft, verlässt diesen Bereich — dann greift nicht mehr § 23 EStG, sondern § 15 EStG, und die Zehn-Jahres-Frist hilft gar nicht mehr.
Als Indiz dient die Drei-Objekt-Grenze: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, nimmt die Finanzverwaltung regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel an (BMF-Schreiben vom 26.03.2004, BStBl I S. 434). Objekt ist dabei jedes selbstständig veräußerbare Grundstück — auch eine einzelne Eigentumswohnung, unabhängig von Größe und Wert. Wird die Grenze überschritten, sind grundsätzlich alle Verkäufe gewerblich, auch die ersten drei.
Die Folgen sind spürbar: Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer, eine Steuerfreiheit nach zehn Jahren gibt es nicht, und es entsteht Betriebsvermögen mit allen Pflichten. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Fünfjahresgrenze ist nicht starr — bei einer hohen Zahl späterer Verkäufe oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich kann auch darüber hinaus Gewerblichkeit vorliegen. Umgekehrt zählen Objekte, die zuvor mehr als zehn Jahre selbst genutzt oder vermietet wurden, in der Regel nicht mit. Wer den Verkauf eines Mehrfamilienhauses in einzelne Wohnungen aufteilt, sollte das vorher steuerlich prüfen lassen — aus einem Objekt werden dabei schnell acht.
Fünf Irrtümer, die im Erstgespräch immer wieder auftauchen
Was Eigentümer regelmäßig für richtig halten und was tatsächlich gilt:
- „Die Spekulationssteuer beträgt 25 Prozent." Nein. 25 Prozent ist die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Bei Immobilien gilt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz — je nach Einkommen zwischen 14 und 45 Prozent.
- „Ich habe zehn Jahre lang die Miete kassiert, also ist alles steuerfrei." Nur, wenn zwischen den beiden Notarterminen mehr als zehn Jahre liegen. Wer bei neun Jahren verkauft, zahlt — und zwar auf einen Gewinn, den die angesammelte AfA spürbar erhöht.
- „Ich habe drei Jahre selbst gewohnt, das reicht." Es kommt nicht auf drei Jahre an, sondern auf drei Kalenderjahre in ununterbrochener Kette. Wer im Januar 2024 einzieht, im Sommer 2025 auszieht und vermietet, erfüllt die Ausnahme 2026 nicht mehr.
- „Das Haus war geerbt, da fällt nichts an." Nur, wenn der Erblasser es vor mehr als zehn Jahren gekauft hat. Der Erbfall selbst setzt keine Frist in Gang.
- „Das Finanzamt erfährt davon nichts." Doch. Der Notar meldet jeden Verkauf nach § 18 GrEStG. Eine unterlassene Angabe in der Anlage SO ist keine Grauzone, sondern eine Steuerverkürzung.
Warum ich manchmal von einem Verkauf abrate
Die Frist ist der einzige Punkt im Verkaufsprozess, an dem ein einzelnes Datum über einen fünfstelligen Betrag entscheidet. Deshalb frage ich im Erstgespräch als Erstes nach dem Kaufvertrag — noch vor dem Zustand des Objekts und lange vor dem Preis.
Und wenn sich dabei herausstellt, dass die zehn Jahre in acht Monaten voll sind, sage ich Ihnen genau das. Ein Auftrag, der Sie 30.000 Euro Steuern kostet, die Sie mit etwas Geduld nicht gezahlt hätten, ist für mich kein guter Auftrag. Wir halten das Objekt so lange verkaufsfertig und starten, wenn es rechnet.
Was ich nicht mache: die Frist steuerlich beurteilen. Ich lege sie in den Zeitplan. Die Bewertung gehört zu Ihrem Steuerberater — bei knappen Fristen, Erbengemeinschaften oder mehreren Objekten immer, und immer bevor ein Notartermin steht.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung
Wir sind Immobilienmakler, keine Steuerberater. Die Angaben auf dieser Seite geben den allgemeinen Rechtsstand zum 7. September 2026 wieder und sind keine Beratung im Einzelfall. Eine steuerliche Beratung dürfen wir nach dem Steuerberatungsgesetz nicht erbringen.
Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall Steuer anfällt, hängt von Ihren Verträgen, Ihrer Nutzung und Ihrem übrigen Einkommen ab. Lassen Sie das vor der Beurkundung von einem Steuerberater prüfen — bei knappen Fristen, bei Erbengemeinschaften, bei Trennungen und immer dann, wenn mehr als ein Objekt im Spiel ist.
Wir legen Ihre Fristen auf den Tisch
Bringen Sie Ihren Kaufvertrag mit. Wir tragen das Beurkundungsdatum, die Nutzung der letzten drei Kalenderjahre und Ihre Restfrist in einen Zeitplan ein und sagen Ihnen, ob ein Verkauf jetzt sinnvoll ist oder ob sich das Warten rechnet.
Schriftlich, kostenfrei und ohne Auftragspflicht — auch dann, wenn das Ergebnis lautet: noch nicht.
Häufige Fragen
Fragen zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf
Was Eigentümer uns zu diesem Thema am häufigsten stellen:
Wie hoch ist die Spekulationssteuer bei Immobilien?
Es gibt keinen festen Satz. Der Gewinn wird Ihrem zu versteuernden Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz belastet — 2026 zwischen 14 Prozent im Eingangsbereich und 42 Prozent ab 69.879 Euro, bei sehr hohen Einkommen 45 Prozent ab 277.826 Euro. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein Verkauf kann Sie allein durch den Gewinn in einen höheren Grenzsteuersatz schieben.
Ab wann ist der Verkauf steuerfrei?
Wenn zwischen der Beurkundung des Kaufvertrags und der Beurkundung des Verkaufsvertrags mehr als zehn Jahre liegen. Die Frist wird taggenau gerechnet. Wurde der Kaufvertrag am 14. März 2016 beurkundet, ist der Verkauf ab dem 15. März 2026 steuerfrei. Unabhängig davon greift die Ausnahme bei Eigennutzung, die auch deutlich früher zur Steuerfreiheit führen kann.
Zählt der Grundbucheintrag oder der Notartermin?
Der Notartermin. Maßgeblich ist bei beiden Verträgen der Tag der Beurkundung. Grundbucheintrag, Übergabe, Kaufpreiszahlung und Einzug spielen für die Frist keine Rolle. Da zwischen Beurkundung und Eintragung häufig Monate liegen, rechnen Eigentümer, die sich am Grundbuchauszug orientieren, meist zu ihrem Nachteil falsch.
Muss ich beim geerbten Haus Spekulationssteuer zahlen?
Das hängt allein davon ab, wann der Erblasser gekauft hat. Sie übernehmen dessen Frist, der Erbfall selbst startet keine neue. Lag der Kauf mehr als zehn Jahre zurück, können Sie sofort steuerfrei verkaufen. Lag er kürzer zurück, läuft die Restfrist weiter. Die Erbschaftsteuer ist davon unabhängig und folgt eigenen Regeln.
Wie wirkt sich die Abschreibung auf den Gewinn aus?
Sie erhöht ihn. Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG mindern die während der Vermietung genutzten Abschreibungen die Anschaffungskosten. Bei 300.000 Euro Gebäudeanteil, zwei Prozent linearer AfA und neun Jahren Vermietung sind das 54.000 Euro zusätzlicher steuerpflichtiger Gewinn. Wer nur Kaufpreis gegen Verkaufspreis rechnet, unterschätzt seine Steuerlast regelmäßig deutlich.
Kann ich die Spekulationssteuer legal vermeiden?
Es gibt drei belastbare Wege: den Fristablauf abwarten, die Eigennutzungs-Ausnahme erfüllen oder — bei mehreren Objekten — die Verkäufe so verteilen, dass keine Gewerblichkeit entsteht. Alles andere, was im Netz als Trick kursiert, ist entweder eine Gestaltung mit erheblichem Risiko oder schlicht falsch. Eine Schenkung an ein Kind verlagert den Gewinn auf dessen Steuersatz, sie löscht die Frist nicht.
Was gilt bei einer Trennung, wenn nur einer ausgezogen ist?
Für den Ausgezogenen endet die Eigennutzung mit dem Auszug — auch wenn Partner und Kind im Haus bleiben. Verkauft er seinen Miteigentumsanteil innerhalb der Zehn-Jahres-Frist an den früheren Partner, ist der Gewinn steuerpflichtig; eine angedrohte Teilungsversteigerung ändert daran nichts (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Für den im Haus verbliebenen Partner gilt die Ausnahme dagegen weiter.
Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand aller Angaben: 7. September 2026. Die Tarifwerte nach § 32a EStG ändern sich jährlich. Regional abweichen kann allein die Grunderwerbsteuer bei den Anschaffungsnebenkosten — der genannte Satz von 6,5 Prozent gilt für Nordrhein-Westfalen.
§ 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte
Zehnjahresfrist, die beiden Eigennutzungs-Ausnahmen, unentgeltlicher Erwerb, AfA-Hinzurechnung und die Freigrenze von 1.000 Euro.
07.09.2026
BFH, Urteil vom 03.09.2019 — IX R 10/19
Zur zweiten Eigennutzungs-Variante: Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre, rechnerisch ein Jahr und zwei Tage.
07.09.2026
BFH, Urteil vom 14.02.2023 — IX R 11/21
Zur Scheidungskonstellation: Der Verkauf des Miteigentumsanteils an den früheren Ehepartner nach dem Auszug ist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
07.09.2026
BFH, Urteil vom 26.09.2023 — IX R 13/22
Zur Erbengemeinschaft: Der entgeltliche Erwerb eines Miterbenanteils ist keine anteilige Anschaffung des Nachlassgrundstücks. Änderung der Rechtsprechung.
07.09.2026
BMF-Schreiben vom 26.03.2004 — Gewerblicher Grundstückshandel
Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit, Drei-Objekt-Grenze und Fünfjahreszeitraum.
07.09.2026
§ 18 GrEStG — Anzeigepflicht der Notare
Verpflichtung des Notars, jeden beurkundeten Grundstücksvorgang dem Finanzamt anzuzeigen.
07.09.2026
§ 32a EStG — Einkommensteuertarif
Grundlage der genannten Tarifeckwerte für den Veranlagungszeitraum 2026.
07.09.2026