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Steuern & Recht

Haus zu Lebzeiten überschreiben oder vererben — was wirklich dahintersteckt

Wer zu Lebzeiten überträgt, kann die Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen — 400.000 Euro pro Kind und Elternteil. Beim Vererben gibt es sie genau einmal. Das ist der Vorteil. Der Preis: Das Haus gehört danach jemand anderem, und das lässt sich nicht zurücknehmen.

Dieser Ratgeber zeigt, wann sich die Übertragung rechnet, welche Rückbehalte Sie absichern — und warum es nicht eine Zehnjahresfrist gibt, sondern drei, die zu verschiedenen Zeitpunkten starten.

Veröffentlicht am 08.09.2026 Von Sascha Oertel 14 min
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Das Wichtigste vorab
  • Freibeträge nach § 16 ErbStG: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind und Elternteil — erneuerbar alle zehn Jahre.
  • Es gibt drei Zehnjahresfristen: Steuer, Pflichtteilsergänzung und Rückforderung durch das Sozialamt. Sie starten nicht gleichzeitig.
  • Bei vorbehaltenem Nießbrauch läuft die Pflichtteilsfrist überhaupt nicht an — die Sozialamtsfrist dagegen schon.
  • Grunderwerbsteuer fällt zwischen Eltern und Kindern sowie unter Ehegatten nicht an, zwischen Geschwistern schon.
  • Die Spekulationsfrist wandert mit: Es zählt der Kauf des Schenkers, nicht der Tag der Übertragung.
  • Übernimmt das Kind Schulden oder zahlt Geschwister aus, wird die Übertragung teilentgeltlich — und kann Steuer auslösen.
Die kurze Antwort

Zu Lebzeiten übertragen oder vererben — was ist der Unterschied?

Wer sein Haus zu Lebzeiten überträgt, kann die Schenkungsteuer-Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen — 400.000 Euro pro Kind und Elternteil. Beim Vererben stehen sie genau einmal zur Verfügung. Das ist der eine große Vorteil. Der eine große Nachteil: Das Haus gehört danach jemand anderem, und das ist nicht rückholbar.

Alles dazwischen ist Abwägung — und sie hängt an drei Größen: dem Wert der Immobilie im Verhältnis zum Freibetrag, Ihrem Alter, und der Frage, ob Sie im Haus wohnen bleiben wollen oder auf die Mieteinnahmen angewiesen sind.

Diese Seite beantwortet die Entscheidungsfrage und ihre Folgen. Was nach einem Erbfall zu tun ist, steht im Ratgeber geerbtes Haus verkaufen oder vermieten. Wer nicht übertragen, sondern Geld aus der Immobilie ziehen und wohnen bleiben will, findet die Modelle unter Leibrente und Wohnrecht.

Die Eckwerte

Die Zahlen, an denen die Entscheidung hängt

Alle Angaben nach dem Rechtsstand vom 8. September 2026:

Freibetrag je Kind und Elternteil

beide Eltern zusammen also 800.000 Euro pro Kind

400.000 €

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Freibetrag Ehegatte

zusätzlich gilt die Familienheim-Regelung ohne Wertgrenze

500.000 €

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Freibetrag Enkel / Geschwister und Nichten

Enkel rücken auf 400.000 Euro, wenn das Elternteil verstorben ist

200.000 € / 20.000 €

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und 5 ErbStG

Erneuerung des Freibetrags

gerechnet vom letzten Erwerb rückwärts — der Grund für gestaffelte Übertragungen

alle 10 Jahre

§ 14 ErbStG

Grunderwerbsteuer bei Übertragung an Kinder

gilt auch für Ehegatten; bei Geschwistern fällt sie dagegen an

keine

§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG

Notarkosten für den Übertragungsvertrag

abhängig vom Geschäftswert nach GNotKG, zuzüglich Grundbuchkosten

rund 1,5 % des Werts

Näherungswert

Rechtsstand 8. September 2026. Die Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten unverändert seit 2009. Der Grunderwerbsteuersatz ist Landesrecht; die Befreiung für Verwandte in gerader Linie gilt bundesweit.

Der teuerste Irrtum

Drei Zehnjahresfristen — und keine startet zum selben Zeitpunkt

Es gibt nicht eine Zehnjahresfrist bei der Übertragung, sondern drei. Sie stehen in drei verschiedenen Gesetzen, verfolgen drei verschiedene Zwecke — und starten zu drei verschiedenen Zeitpunkten. Wer nur eine davon kennt, plant an den anderen beiden vorbei. Das ist der häufigste und teuerste Fehler bei der vorweggenommenen Erbfolge.

Erste Frist: die Steuer. Nach § 14 ErbStG werden alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf steht der persönliche Freibetrag erneut zur Verfügung. Die Frist läuft ab der Schenkung, unabhängig davon, ob Sie sich Rechte vorbehalten haben. Das ist die Frist, die alle kennen.

Zweite Frist: der Pflichtteil. Nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt eine Schenkung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch pro Jahr um ein Zehntel ab und ist nach zehn Jahren ganz außen vor. Aber: Diese Frist beginnt erst, wenn Sie den Genuss der Sache aufgeben. Behalten Sie sich einen umfassenden Nießbrauch vor, läuft sie überhaupt nicht an — auch nicht nach zwanzig Jahren (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Wer glaubt, mit Nießbrauchvorbehalt den Pflichtteil auszuhebeln, erreicht das Gegenteil.

Dritte Frist: das Sozialamt. Nach §§ 528, 529 BGB kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren verarmt — typischerweise bei Pflegebedürftigkeit. Diese Frist läuft, anders als die Pflichtteilsfrist, auch bei vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnrecht, und zwar ab dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt (BGH, Urteil vom 19.07.2011, X ZR 140/10).

Zwei Sonderfälle gehören dazu: Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Pflichtteilsfrist erst mit Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB) — im Erbfall während bestehender Ehe wird also der volle Wert angesetzt. Und ein umfangreiches Rückforderungsrecht im Übertragungsvertrag kann den Fristbeginn ebenfalls hemmen. Was als Absicherung gedacht war, wird dann zur offenen Flanke.

Nießbrauch oder Wohnungsrecht — was Sie sich zurückbehalten

Nießbrauch (§ 1030 BGB)

  • Sie behalten das volle Nutzungsrecht: selbst bewohnen oder vermieten, die Mieten gehören Ihnen.
  • Der Kapitalwert mindert den Schenkungswert am stärksten — oft fällt dadurch gar keine Steuer an.
  • Bei vermieteten Objekten können Sie die Abschreibung weiter geltend machen.
  • Sie tragen dafür in der Regel Instandhaltung und Lasten weiter.
  • Die Pflichtteilsfrist läuft nicht an.

Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

  • Sie dürfen die Wohnung oder das Haus selbst bewohnen — mehr nicht.
  • Vermieten ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich gestattet wird (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Geringerer Kapitalwert, also höherer steuerpflichtiger Schenkungswert.
  • Bezieht es sich nur auf einen Teil des Hauses, läuft die Pflichtteilsfrist an (BGH, 29.06.2016, IV ZR 474/15).
  • Umfasst es faktisch das ganze Objekt, kann sie ebenfalls gehemmt sein — es kommt darauf an, wer „Herr im Haus" bleibt.
Bewertung

Wie der Nießbrauch die Steuer senkt — und wann sie zurückkommt

Der vorbehaltene Nießbrauch hat einen eigenen Kapitalwert, und der wird vom Wert der Immobilie abgezogen. Genau das macht die Übertragung steuerlich attraktiv.

Gerechnet wird nach § 14 BewG: Jahreswert der Nutzung mal einem Vervielfältiger, der sich nach dem Alter und Geschlecht des Berechtigten aus der amtlichen Sterbetafel ergibt. Der Jahreswert ist dabei nach § 16 BewG auf ein 18,6-tel des Steuerwerts der Immobilie gedeckelt. Je jünger der Schenker, desto höher der Vervielfältiger — und desto größer der Abzug.

Ein Beispiel. Eine vermietete Wohnung im Bergischen Land mit einem Steuerwert von 400.000 Euro und 14.000 Euro Jahresnettokaltmiete. Behalten sich die 65-jährigen Eltern den Nießbrauch vor, mindert dessen Kapitalwert den Schenkungswert deutlich — in vielen Konstellationen bleibt nach Abzug ein Betrag, der unter dem Freibetrag von 400.000 Euro liegt. Dann fällt keine Schenkungsteuer an.

Ein Haken gehört dazu: Stirbt der Nießbraucher innerhalb der Mindestlaufzeiten des § 14 Abs. 2 BewG, wird der Abzug nachträglich gekürzt und Schenkungsteuer nachgefordert. Die Übertragung mit Nießbrauchvorbehalt ist deshalb ein Instrument für Menschen mit realistischer Lebenserwartung — kein Notfallwerkzeug für die letzten Monate.

So läuft eine Übertragung zu Lebzeiten

1

Wert der Immobilie ermitteln

Ohne belastbaren Wert ist jede Planung Raten. Maßgeblich für die Schenkungsteuer ist der Steuerwert nach dem Bewertungsgesetz, den das Finanzamt ermittelt — er kann vom Marktwert abweichen. Für die familiäre Entscheidung zählt dagegen der Verkehrswert. Beide Zahlen sollten auf dem Tisch liegen, bevor jemand zum Notar geht.

2

Freibeträge durchrechnen

Wie viele Kinder, wie viele Elternteile, wie viele Freibeträge? Ein Haus im Wert von 700.000 Euro geht bei zwei Kindern und zwei übertragenden Elternteilen rechnerisch vollständig in den Freibeträgen auf. Bei einem Kind und einem Elternteil nicht. Liegt der Wert deutlich darüber, ist die gestaffelte Übertragung in Zehnjahresschritten die übliche Antwort — und der Grund, warum man früh anfangen sollte.

3

Rückbehalte und Absicherungen festlegen

Nießbrauch, Wohnungsrecht, beides oder nichts? Dazu die Frage, was passieren soll, wenn das Kind vor Ihnen stirbt, in Insolvenz gerät oder sich scheiden lässt — dafür gibt es die Rückauflassungsvormerkung. Jede dieser Klauseln hat Folgen für die drei Fristen oben. Das ist der Punkt, an dem ein Fachanwalt oder Notar zwingend eingebunden gehört.

4

Mit den anderen Kindern sprechen

Wer sonst pflichtteilsberechtigt wäre, erfährt früher oder später von der Übertragung. Ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister — notariell, meist gegen Abfindung — ist der einzige Weg, der wirklich Ruhe schafft. Wird er nicht erreicht, sollte die Familie wissen, dass ein Anspruch im Raum steht. Das offen anzusprechen ist unangenehm und immer noch besser, als es dem Nachlassgericht zu überlassen.

5

Beurkunden und eintragen lassen

Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Der Notar meldet den Vorgang dem Finanzamt; die Schenkung ist zudem innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Mit dem Eintragungsantrag beim Grundbuchamt beginnt die Frist des § 529 BGB — notieren Sie sich dieses Datum, es steht im Grundbuchauszug.

Das unterschätzte Risiko

Wenn das Sozialamt das Haus zurückholt

Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren pflegebedürftig und reicht sein Vermögen für das Heim nicht aus, kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB auf sich überleiten (§ 93 SGB XII) und sich an das beschenkte Kind halten — in Höhe dessen, was die Sozialhilfe konkret entlastet.

Zwei Dinge dämpfen das Risiko. Nach exakt zehn Jahren ab Eintragungsantrag ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 529 Abs. 1 BGB). Und das Kind kann die Herausgabe verweigern, wenn es dadurch selbst in Not geräte — etwa weil es das geschenkte Haus bewohnt und es seine wesentliche Vermögensanlage ist (§ 529 Abs. 2 BGB).

Wichtig für die Vertragsgestaltung: Wenn das Kind Schulden ablöst oder eine Ausgleichszahlung an Geschwister leistet, gehört das als Gegenleistung ausdrücklich in die Urkunde. Sonst behandelt der Sozialhilfeträger die Übertragung später als reine Schenkung und fordert den vollen Wert.

Steuerliche Nebenwirkungen

Was die Übertragung steuerlich sonst noch auslöst

Die Spekulationsfrist wandert mit. Bei unentgeltlichem Erwerb wird dem Beschenkten die Anschaffung des Schenkers zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Es startet also keine neue Zehnjahresfrist — was gut ist, wenn der Schenker lange Eigentümer war, und unangenehm, wenn er die Immobilie erst vor drei Jahren gekauft hat. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Spekulationssteuer bei Immobilien.

Teilentgeltliche Übertragungen können Steuer auslösen. Übernimmt das Kind ein Restdarlehen oder zahlt es ein Gleichstellungsgeld an die Geschwister, ist die Übertragung insoweit ein Verkauf. Liegt die Anschaffung des Schenkers weniger als zehn Jahre zurück, entsteht auf diesen entgeltlichen Teil ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Das übersehen selbst gut gemeinte Familienlösungen regelmäßig.

Grunderwerbsteuer fällt nicht an, wenn zwischen Verwandten in gerader Linie oder unter Ehegatten übertragen wird (§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG). Zwischen Geschwistern dagegen schon — in Nordrhein-Westfalen mit 6,5 Prozent. Wer ein Haus „unter Geschwistern regeln" will, sollte das vorher wissen.

Beim Familienheim unterscheiden sich Schenkung und Erbfall. Die Zuwendung des selbst bewohnten Hauses unter Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei — ohne Wertgrenze und ohne Behaltensfrist. Beim Erwerb von Todes wegen gilt dagegen die Zehnjahres-Selbstnutzung, bei Kindern zusätzlich die Grenze von 200 Quadratmetern. Unter Ehegatten ist die Übertragung zu Lebzeiten damit steuerlich der klarere Weg.

Wie sich die einzelnen Steuerarten rund um eine Immobilie zueinander verhalten, ordnet der Überblick Hausverkauf und Steuern.

Wann sich das eine lohnt und wann das andere

Zu Lebzeiten übertragen

→ Der Wert liegt deutlich über den Freibeträgen und Sie sind unter 70
→ Sie haben mehrere Immobilien oder mehrere Kinder
→ Es geht um das Familienheim unter Ehegatten
→ Sie wollen bewusst Klarheit schaffen, solange Sie mitreden können
→ Ein Kind führt den Betrieb oder die Vermietung ohnehin schon

Beim Vererben bleiben

→ Der Wert liegt innerhalb der Freibeträge — dann bringt die Staffelung nichts
→ Sie sind auf die Substanz angewiesen und wissen nicht, was das Alter bringt
→ Die Familienlage ist ungeklärt oder konflikthaft
→ Ein Kind steckt in einer Scheidung oder wirtschaftlichen Schieflage
→ Sie wollen sich die Möglichkeit offenhalten, doch noch zu verkaufen

Fünf Irrtümer, die teuer werden können

Was Eigentümer regelmäßig für sicher halten und was tatsächlich gilt:

  • „Nach zehn Jahren ist alles vom Tisch." Nur bei der Steuer. Die Pflichtteilsfrist läuft bei Nießbrauchvorbehalt gar nicht erst an, und die Sozialamtsfrist startet an einem anderen Tag.
  • „Mit Nießbrauch umgehe ich den Pflichtteil." Das Gegenteil ist der Fall. Wer sich den vollen Nießbrauch vorbehält, sorgt dafür, dass die Schenkung auch nach zwanzig Jahren noch mit dem vollen Wert in den fiktiven Nachlass eingerechnet wird.
  • „Geschenkt ist geschenkt, da kann keiner ran." Das Sozialamt kann, zehn Jahre lang. Und ein enterbtes Geschwisterkind kann es über den Ergänzungsanspruch auch.
  • „Das Kind zahlt die Restschuld, das ist ja keine Steuer wert." Doch. Die Übernahme von Schulden macht die Übertragung teilentgeltlich — und kann innerhalb der Spekulationsfrist Einkommensteuer auslösen.
  • „Ich übertrage jetzt schnell, bevor ich ins Heim muss." Das ist genau der Fall, in dem § 528 BGB greift. Die Übertragung wirkt nur, wenn sie zehn Jahre vor dem Bedarf liegt.

Warum die Entscheidung selten an der Steuer hängt

In unserem Podcast war Thekla Limbach zu Gast, Pflegedienst-Gründerin aus Wuppertal. Sie hat ihr geerbtes Mehrfamilienhaus zu Lebzeiten an ihren Sohn übertragen. Ihr Satz dazu ist mir geblieben: „In warmer Hand zu schenken ist besser als in kalter Hand zu streiten."

Das trifft den Kern, und es ist trotzdem nur die halbe Wahrheit. Ich sehe in meinen Mandaten beide Seiten. Familien, in denen die Übertragung vor fünfzehn Jahren geregelt wurde und der Erbfall deshalb ruhig verlief. Und Familien, in denen ein Elternteil zu schnell übertragen hat und danach in einer Wohnung saß, über die es nicht mehr entscheiden konnte.

Was ich Ihnen sagen kann: Ob eine Übertragung Sinn ergibt, entscheidet sich fast nie an der Steuer, sondern an der Familie. Wenn zwischen den Geschwistern etwas ungeklärt ist, verschiebt eine Schenkung den Streit nur nach hinten und macht ihn teurer. Dann ist der Verkauf mit sauberer Verteilung häufig der ehrlichere Weg.

Was ich nicht mache: die Übertragung gestalten. Ich bin Makler, nicht Notar und nicht Steuerberater. Ich bringe den Wert auf den Tisch, ich moderiere das Gespräch zwischen den Geschwistern, und ich sage Ihnen, wann Sie in eine Kanzlei gehören — in der Regel vor dem ersten Notartermin, nicht danach.

Sascha Oertel
Geschäftsführer, Oertel Immobilien GmbH
Wichtiger Hinweis

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung

Wir sind Immobilienmakler — keine Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Die Angaben auf dieser Seite geben den allgemeinen Rechtsstand zum 8. September 2026 wieder und sind keine Beratung im Einzelfall. Eine Rechts- oder Steuerberatung dürfen wir nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und dem Steuerberatungsgesetz nicht erbringen.

Eine Übertragung zu Lebzeiten ist notariell zu beurkunden und in ihren Folgen nicht umkehrbar. Lassen Sie die Gestaltung von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar entwerfen und die steuerliche Seite von einem Steuerberater prüfen — beides vor dem Beurkundungstermin. Gern nennen wir Ihnen Ansprechpartner aus unserem Netzwerk im Bergischen Land.

Bevor ein Notartermin steht

Erst Klarheit, dann Vertrag

Die meisten Familien beginnen mit der Frage nach der Steuer und merken später, dass es um etwas anderes ging. Wir setzen deshalb vorne an: Was ist die Immobilie wert, wer sitzt am Tisch, und welche Lösung hält der Familie stand?

Eine schriftliche Werteinschätzung und ein Gespräch über die Konstellation — kostenfrei und ohne Auftragspflicht, auch wenn am Ende kein Verkauf steht.

Häufige Fragen

Fragen zur Übertragung zu Lebzeiten

Was Eigentümer uns dazu am häufigsten stellen:

Lohnt es sich, das Haus zu Lebzeiten zu überschreiben?

Es kommt auf den Wert an. Liegt die Immobilie innerhalb der Freibeträge — 400.000 Euro je Kind und Elternteil — bringt die Übertragung steuerlich nichts, was der Erbfall nicht auch brächte. Liegt sie deutlich darüber, lohnt sich die gestaffelte Schenkung in Zehnjahresschritten. Der zweite Grund ist nicht steuerlich: Klarheit zu Lebzeiten verhindert Streit unter Geschwistern.

Wie hoch sind die Freibeträge bei einer Schenkung?

500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind und Elternteil, 200.000 Euro für Enkel, 20.000 Euro für Geschwister, Nichten und Neffen (§ 16 ErbStG). Sie gelten pro Erwerber und Schenker und stehen nach zehn Jahren erneut zur Verfügung. Ein Ehepaar kann einem Kind also alle zehn Jahre 800.000 Euro steuerfrei übertragen.

Kann ein enterbtes Geschwisterkind trotzdem etwas verlangen?

Ja — über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Der Wert der Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch wieder zugeschlagen und schmilzt erst über zehn Jahre ab. Haben Sie sich einen umfassenden Nießbrauch vorbehalten, beginnt diese Frist gar nicht zu laufen. Sicher ausgeschlossen wird der Anspruch nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht.

Kann das Sozialamt die Immobilie zurückfordern?

Ja, innerhalb von zehn Jahren nach der Eigentumsumschreibung. Wird der Schenker pflegebedürftig und reicht sein Vermögen nicht, kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB auf sich überleiten. Anders als beim Pflichtteil läuft diese Frist auch dann, wenn ein Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten wurde. Das beschenkte Kind kann sich auf eigenen Notbedarf berufen (§ 529 Abs. 2 BGB).

Nießbrauch oder Wohnrecht — was ist besser?

Der Nießbrauch gibt Ihnen das volle Nutzungsrecht: selbst bewohnen oder vermieten, mit Anspruch auf die Mieten. Das Wohnungsrecht erlaubt nur das Selbstbewohnen. Für die Schenkungsteuer ist der Nießbrauch günstiger, weil sein Kapitalwert höher ist und den steuerpflichtigen Wert stärker mindert. Für den Pflichtteil ist er ungünstiger, weil er den Fristlauf verhindert.

Löst die Übertragung eine neue Spekulationsfrist aus?

Nein. Bei unentgeltlichem Erwerb übernimmt der Beschenkte die Frist des Schenkers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Vorsicht aber bei teilentgeltlichen Übertragungen: Wenn das Kind ein Darlehen übernimmt oder Geschwister auszahlt, gilt das insoweit als Verkauf und kann beim Schenker Spekulationssteuer auslösen.

Fällt bei der Übertragung Grunderwerbsteuer an?

Keine, wenn zwischen Verwandten in gerader Linie oder unter Ehegatten übertragen wird (§ 3 Nr. 4 und 6 GrEStG). Zwischen Geschwistern fällt sie dagegen an — in Nordrhein-Westfalen 6,5 Prozent des Werts der Gegenleistung. Hinzu kommen in jedem Fall Notar- und Grundbuchkosten von rund 1,5 Prozent.

Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand aller Angaben: 8. September 2026. Die Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten unverändert seit 2009. Regional abweichen kann allein der Grunderwerbsteuersatz — der genannte Wert gilt für Nordrhein-Westfalen. Die Notarkostenangabe ist eine Näherung und hängt vom Geschäftswert ab.

§ 16 ErbStG — Freibeträge

Persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, identisch für Schenkung und Erwerb von Todes wegen.

08.09.2026

§ 14 ErbStG — Berücksichtigung früherer Erwerbe

Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren — die Grundlage der gestaffelten Übertragung.

08.09.2026

§ 13 ErbStG — Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung des Familienheims; Nr. 4a regelt die Zuwendung unter Ehegatten zu Lebzeiten ohne Wertgrenze und ohne Behaltensfrist.

08.09.2026

§ 2325 BGB — Pflichtteilsergänzungsanspruch

Pflichtteilsergänzung und das Abschmelzungsmodell: pro Jahr ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren außer Betracht. Absatz 3 Satz 3 regelt den Sonderfall der Schenkung unter Ehegatten.

08.09.2026

BGH, Urteil vom 27.04.1994 — IV ZR 132/93 (BGHZ 125, 395)

Grundsatzentscheidung zum „Genussverzicht": Bei vorbehaltenem Nießbrauch liegt keine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB vor — die Zehnjahresfrist beginnt nicht.

08.09.2026

BGH, Urteil vom 29.06.2016 — IV ZR 474/15 (BGHZ 211, 38)

Fortführung für das Wohnungsrecht: Bezieht es sich nur auf Teile der Immobilie und bleibt der Übergeber nicht „Herr im Haus", läuft die Frist an.

08.09.2026

§§ 528, 529 BGB — Rückforderung wegen Verarmung

Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers, Zehnjahresausschluss und die Notbedarfseinrede des Beschenkten.

08.09.2026

§ 93 SGB XII — Überleitung von Ansprüchen

Überleitung des Rückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger.

08.09.2026

§ 14 BewG — Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen

Bewertung lebenslänglicher Nutzungen mit Vervielfältiger nach Sterbetafel; Absatz 2 regelt die Nachversteuerung bei frühem Tod des Berechtigten.

08.09.2026

§ 3 GrEStG — Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb durch Ehegatten und Verwandte in gerader Linie.

08.09.2026

Was als Nächstes ansteht